Im Mai 2015 stellte das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass Buchführungsarbeiten auch dann nach § 33 StBVV gemäß Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet werden können, wenn der Auftragnehmer Buchführungsarbeiten verrichtet, ohne selbst Steuerberater zu sein.
In dem Verfahren sprach das Landgericht dem Buchführungshelfer eine Mittelgebühr von 7/10 für die Erstellung der Buchführung zu. § 33 Abs. 1 StBVV regelt hierzu: „Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).“
Zu beachten gilt jedoch, dass selbstständige Bilanzbuchhalter gemäß § 6 Nr. 4 StBerG derzeit nur zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle befugt sind, nicht aber zur Erstellung und Versendung der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Einrichtung der Buchführung. Für das Kontieren der Belege laut § 33 Abs. 2 StBVV würde die Monatsgebühr allerdings lediglich 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3) betragen. Mehr Informationen auf der Webseite der Fach- und Mitgliederzeitschrift BC: Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung
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