BVBC fordert: Mehr Befugnisse, weniger Restriktionen!
Achtung: Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist Stillstand eingekehrt. Nach mehrfachen terminlichen Verschiebungen ist unklar, wie es mit den geplanten Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) weitergehen soll. Zahlreiche Gespräche des BVBC sowie Schreiben der Mitglieder haben die Dringlichkeit von Befugniserweiterungen für selbstständige Finance-Profis verdeutlicht. Doch nicht alle Ampelparteien können sich auf umfangreiche Änderungen einigen.
Halten Sie also bitte den Druck aufrecht und nutzen Sie die neuen Musterschreiben (Stand: 08/2024) des BVBC, um Ihre Abgeordneten vor Ort direkt oder die Mitglieder des Finanzausschusses anzuschreiben.
Regierungsentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht keine Erweiterung der Befugnisse für selbstständige Finance-Profis vor
Zum Hintergrund
Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter*innen werden in ihrer Berufsausübung durch das Steuerberatungsgesetz massiv beschränkt. Sie dürfen ihre*n Kund*innen nicht die Leistungen anbieten, für die sie ausgebildet wurden und die für sie als Angestellte Teil ihrer täglichen Arbeitspraxis sind. Grund dafür sind die Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe. Die dadurch entstehenden Verbote für selbstständige (Bilanz-)Buchhalter sind jedoch weder verhältnismäßig noch sind die allgemeinen Regelungen des Steuerberatungsgesetz schlüssig aufgebaut.
Die Unverhältnismäßigkeit der Vorbehaltsaufgaben bemängelt auch die Europäische Kommission, weshalb sie in 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet hat. Als Reaktion darauf hat das Bundesministerium der Finanzen Mitte Mai 2023 einen Referentenentwurf "zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe", veröfffentlicht, der ohne weitere Änderungen und Aussprachen von der Bundesregierung am 18. August 2023 so beschlossen worden ist. Die geplanten Änderungen sind jedoch nur eine Scheinlösung. Tatsächlich werden alte Besitzstände gewahrt und die eigentlichen Probleme des deutschen Steuerberatungsrechts ignoriert. Die Freiheitsrechte der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter*innen bleiben erneut auf der Strecke.
I. Bitte wenden Sie sich jetzt mit unseren aktuellsten Musterschreiben (Stand: 08/2024) an den Finanzausschuss sowie an Ihre lokalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 12. Oktober 2023 erstmals beraten (mehr Infos) und anschließend an den Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Seitdem hat der BVBC in zahlreichen Gesprächen deutlich gemacht, dass der vorliegende Entwurf unzureichend ist und um weitergehende Tätigkeiten für die von ihm vertrenen Berufsgruppen ergänzt werden müsse. Trotz großem Verständnis auf allen Seiten konnte bislang jedoch keine Einigung über das Ausmaß der Anpassungen innerhalb der regierenden Parteien erzielt werden.
Nun herrscht Stillstand. Ohne Einigung gibt es jedoch keine zielführenden weiteren Beratungen. Lassen Sie nicht zu, dass der Gesetzentwurf so lange liegen gelassen wird, bis er am Ende womöglich Opfer eines schlechten Komrpomisses wird.
Der BVBC und seine Mitglieder brauchen Ihre Hilfe: Bitte wenden Sie sich jetzt erneut an die Abgeordneten im Finanzausschuss sowie aus Ihrem Wahlkreis und plädieren Sie mit den neuen BVBC-Musterschreiben für die Erweiterung der Befugnisse selbstständiger Finance-Profis. Am besten geht das per Serienbrief und mit den folgenden Adresslisten:
II. Musterschreiben für Steuerberater*innend, die die Forderungen des BVBC unterstützen
Persönliche Gespräche zeigen immer wieder, dass die einzelnen Steuerberater*innen potenziellen Befugniserweiterungen offen gegenüber stehen. Dennoch lobbyiert die Steuerberaterkammer sowie der Verband der Steuerberater massiv gegen jede in Erwägung gezogene Lockerung des Berufsrechts. Damit betreiben beide Interessenvertretung an ihren Mitgliedern vorbei.
Bitte geben Sie bekannten Steuerberater*innen die folgenden Musterbriefe an die Hand, um für ein faires Miteinander einzustehen:
Hintergrundinformationen
Einschränkungen durch das StBerG
Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter*innen werden in ihrer Berufausübung durch die Regelungen des Steuerbertaungsgesetzes beschränkt. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ausschließlich Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und andere in den §§ 3 und 4 StBerG aufgeführte Personen und Vereinigungen befugt. Für alle anderen gilt nach § 5 StBerG das Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen mit zwei Ausnahmen:
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
[...]
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Erlaubt sind demnach:
1. Mechanische Arbeitsgänge (§ 6 Nr. 3 StBerG)
Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist gestattet. Hierzu gehören etwa folgende Tätigkeiten:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen
2. Weitergehende Tätigkeiten für (Bilanz-) Buchhalter (§ 6 Nr.4 StBerG)
Bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen sind zusätzlich folgende Tätigkeiten erlaubt:
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren von Belegen, Erteilung von Buchungsanweisungen)
- die laufende Lohnabrechnung
- das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen
Dazu gehören:
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs bzw. Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, etc.)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zweck der EDV-Buchführung außer Haus
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (BWA, betriebswirtschaftliche Beratung)
- steuerlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (etwa durch Unterstützung bei der Wahl des Buchführungssystems, der Form der Belegübernahme, möglicher Hardware usw.)
- laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Nicht erlaubte Tätigkeiten
Weiterführende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung und Bilanzierung obliegen grundsätzlich den steuerberatenden Berufen. Diese umfassen insbesondere folgende Arbeiten:
- Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
- Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
- Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
- Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
- Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Fertigung anderer Steuererklärungen (Ausnahme: Lohnsteueranmeldungen)
Inkohärenz des aktuellen § 4 StBerG
Im aktuellen § 4 StBerG werden zahlreiche Berufsgruppen aufgeführt, die ausnahmsweise zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ohne dass sie dazu einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedürfen oder den besonderen Anforderungen an die steuerrechtliche Berufsqualifikation genügen müssen.
Die Regelung ist abschließend formuliert und schließt somit von vornherein viele Berufsgruppen aus, deren Tätigkeiten ebenfalls praktische Fragestellungen des Steuerrechts umfassen.
Zudem knüpft die Ausnahmeregelung nicht an eine entsprechende steuerrechtliche Vorbildung der angesprochenen Personen an. Wie weit die Ausnahmeerlaubnisse jeweils reichen, wird in § 4 StBerG allenfalls nur angedeutet. Das Gesetz verweist insoweit auf die Rahmenbedingungen der jeweiligen Berufe und Tätigkeitsbereiche, ohne das näher zu konkretisieren. Hier fehlt es mithin an jeder näheren Differenzierung nach der Komplexität der jeweiligen Tätigkeiten und nach der steuerrechtlichen Vorbildung der angesprochenen Berufsgruppen.
Den Regelungen der §§ 1, 3, 4 und 5 StBerG liegt mithin kein kohärentes System zugrunde, um das Ziel des Schutzes der Steuerrechtspflege in angemessener und verhältnismäßiger Art und Weise zu erreichen.
Die geplante Neufassung des § 4 StBerG-E
Informationen zum Regierungsentwurf "eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe".
Die beabsichtigte Neuregelung des § 4 StBerG-E beseitigt diese Inkohärenz nicht, da sich die beabsichtigten Änderungen auf die Streichung des abschließenden Katalogs von berufsbezogenen Einzelausnahmen und die Einführung einer an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) angelehnten Generalklausel beschränken. Wie die Begründung des Gesetzesentwurfs deutlich macht, soll der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift durch den Verzicht auf eine abschließende Aufzählung von Berufsgruppen nur persönlich, nicht aber sachlich erweitert werden.
Somit bleibt es bei den bestehenden sachlichen Inkohärenzen, auf die die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben aufmerksam gemacht hat. Insbesondere bleiben den steuerberatenden Berufen auch weiterhin solche Tätigkeiten vorbehalten, deren Verbot zum Schutz der Steuerrechtspflege gar nicht notwendig ist, da für ihre sachgerechte Durchführung eine steuerberatende Vollqualifikation nicht erforderlich ist.
So verweist die Kommission in Ihrem Aufforderungsschreiben vom 19.7.2018 zur Illustration der sachlichen Inkohärenz beispielhaft auf den Fall der Energieprüfer*innen. Nach dem bisherigen § 4 und auch nach § 4 StBerG-E dürfen diese Personen zwar eine allgemeine Hilfeleistung in Steuersachen anbieten, wenn sie mit ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang steht oder eine Nebenleistung zum Berufsbild darstellt. Allerdings dürfen sie für ihre Kund*innen keine spezifischen Anträge auf Energiesteuerentlastung ausfüllen oder diese übermitteln, und das, wie die Kommission wörtlich ausführt, „obwohl es sich bei dieser Aufgabe hauptsächlich um ein Einsetzen der Prüfdaten in den Antrag handelt“.
Gesetzliche Regelungen ignorieren berufliche Qualifikation
Die Inkohärenz der gesetzlichen Regelung ist seit langem bekannt. Trotzdem wird das Aufforderungsschreiben der Kommission von der Bundesregierung nicht zum Anlass genommen, die seit langem notwendige Liberalisierung des deutschen Steuerberatungsrechts in Angriff zu nehmen.
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens fand eine ausführliche Diskussion dieser Problematik zuletzt in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre anlässlich des „Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ statt. Hatte der damalige Referentenentwurf für das Gesetz noch Befugniserweiterungen für die von uns vertretenen Berufsgruppen vorgesehen, wurden diese im Regierungsentwurf wieder gestrichen.
Zu dieser Streichung und zu dem damit verbundenen Festhalten an der bestehenden Inkohärenz des StBerG hatte damals beispielsweise der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) mit Schreiben vom 07.01.2008 ausführlich und treffend Stellung genommen. Verwiesen sei auch auf die diversen Äußerungen des BVBC in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten.
Starke Beschneidung der Rechte selbstständiger Bilanzbuchhalter*innen
Die Inkohärenz des deutschen Steuerberatungsrechts trifft geprüfte Bilanzbuchhalter*innen besonders schwer.
Zu den für Bilanzbuchalter*innen vorgesehenen steuerrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten gehört insbesondere das selbstständige (!) Anfertigen von Jahresabschlüssen sowie von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen, und zwar basierend sowohl auf Kenntnissen des nationalen als auch des internationalen Steuerrechts (vgl. §§ 2, 7 BibuBAProFPrV).
Aus diesem Grund sind geprüfte Bilanzbuchhalter*innen sehr gefragte Fachkräfte in Unternehmen und Steuerberatungskanzleien. Dort übern sie auch diejenigen Tätigkeiten aus, für die sie ausgebildet sind.
Dennoch verbietet ihnen das StBerG weiterhin, diese Fähigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit auszuüben, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits vor über 40 Jahren festgestellt hat, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht zwischen dem selbstständig und dem unselbstständig ausgeübten Beruf unterscheidet.
StBerG lässt fachliche Qualifikation unberücksichtigt
Sind geprüfte Bilanzbuchhalter*innen selbstständig tätig, werden sie vom StBerG in ihren Befugnissen Buchhalter*innen im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG gleichgestellt. Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Qualifikation verfügen beide Berufsgruppen jedoch über fachliche Qualifikationen, die weit über das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen (vgl. § 6 Nr. 4 StBerG) hinausgehen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da eine bessere Ausbildung auch einen besseren Schutz der Steuerrechtspflege gewährleistet.
Das StBerG knüpft mithin auch an dieser Stelle nicht stringent an die fachliche Qualifikation und die Schwierigkeit der einzelnen Tätigkeiten an, was ein weiterer Beleg für die von der Kommission gerügte Inkohärenz ist.
Forderungen des BVBC
Die im Folgenden aufgeführten Tätigkeiten sind noch immer allein den steuerberatenden Berufen vorbehalten, obwohl das zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht erforderlich ist. Die jeweilige steuerliche Komplexität dieser Tätigkeiten rechtfertigt das Verbot angesichts der bei den vom BVBC vertretenen Berufsgruppen vorhandenen fachlichen Qualifikationen nicht.
Der BVBC setzt sich daher dafür ein, dass selbstständige (Bilanz-)Buchhalter künftig folgende Leistungen erbringen dürfen:
- Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung
- Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
- Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten
- Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG)
- Bilanzerstellung (für Betriebe in der Größenordnung von § 267 Abs. 1 HGB)
Infos zum Vertragsverletzungsverfahren
- 17.10.2018 – EU-Kommission: Steuerberatungsgesetz nicht mit EU-Recht vereinbar
- 03.03.2020 – Mehr Rechte für selbstständige Bilanzbuchhalter: Finanzministerium signalisiert Gesprächsbereitschaft
- 14.07.2020 – Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission: Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll bevorstehen
- 07.10.2020 – Vertragsverletzungsverfahren: BVBC richtet Appell an die EU-Kommission
- 12.02.2021 – Vertragsverletzungsverfahren: BVBC wendet sich mit Partnerverbänden an EU-Kommission
- 12.02.2021 – Vorbehaltsaufgaben am Pranger: Der Steuerberater und sein verzweifeltes Ringen um Macht
- 18.08.2022 – Vertragsverletzungsverfahren: BMF legt Diskussionsentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor
- 02.09.2022 – Änderungsentwurf zu § 4 StBerG: BVBC bezieht Stellung
- 12.10.2022 – Änderung des StBerG: BVMW und ULA unterstützen BVBC-Forderungen