Die neue Prüfungsordnung für die Bilanzbuchhalterfortbildung wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab morgen, dem 24. Dezember 2020, gelten die neuen Bestimmungen.
Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zu Jahresanfang macht Anpassungen in den einzelnen Aus- und Fortbildungen notwendig. Dazu gehört auch die Fortbildung zur Geprüften Bilanzbuchhalterin (IHK) bzw. zum Geprüften Bilanzbuchhalter (IHK). Der BVBC hat sich seit Beschluss des Gesetzes im November 2019 stark dafür gemacht, dass die notwendigen Anpassungen schnell umgesetzt werden (vgl. BVBC-News vom 29.11.2019). "Wir freuen uns, dass wir es geschafft haben, dass der Bilanzbuchhalter heute zu den ersten Fortbildungen gehört, deren Prüfungsordnungen an das Berfusbildungsgesetz angepasst wurden", sagt stellvertretender BVBC-Geschäftsführer Kenan Häberle. "Wir haben im Laufe des Jahres festgestellt, dass die angehenden Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch die anstehenden Änderungen zunehmend verunsichert sind. Wir haben daher von Anfang an versucht, transparent aufzuklären. Allzu viel ändert sich künftig aber gar nicht einmal."
Eine der entscheidensten Neuerungen besteht in der Einführung der neuen Abschlussbezeichnung: "Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung". "Die Wertigkeit des Abschlusses soll durch die neue Bezeichnung hervorgehoben werden. Aufgewertet wurde sie jedoch nicht", erklärt Häberle. "Die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter war auch vorher DQR-Level 6 (Deutscher Qualifikationsrahmen) zugeordnet und damit seit jeher gleichwertig mit dem akademischen Bachelorabschluss."
Änderungen durch die neue Prüfungsordnung
Neue Bezeichnung des Abschlusses
Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
Schnellere Zulassung zur Prüfung
Das BBiG schreibt einen Regelzugang ohne Wartezeiten zur Prüfung vor (vgl. § 53 cc BBiG). Durch diese Vorgabe fällt die Mindestberufspraxis von drei Jahren bei den dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberufen weg. Das bedeutet: Keine Wartezeit mehr nach der Ausbildung.
Darüber hinaus wurden auch die Zeiten der Berufspraxis bei allen anderen geforderten Vorqualifikationen um je ein Jahr verkürzt.
Schriftliche Prüfung: Mindestbestehensquote von 50 Punkten je Aufgabenstellung
Die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung müssen künftig jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden werden. Die bisherige Regelung, bei der insgesamt 150 Punkte erreicht werden mussten, entfällt. Einzelne Aufgabenstellungen können bei Nichterreichen der Mindestpunktzahl nicht wiederholt werden.
Zusatzqualifikation "Bilanzbuchhaltung International" wird zu Anpassungsfortbildungsabschluss
An den Voraussetzungen und Inhalten ändert sich nichts. Der Abschluss lautet künftig: "Geprüfter Bilanzbuchhalter International" oder "Geprüfte Bilanzbuchalterin International". In den beiden schriftlichen Teilprüfungen müssen künftig jeweils mindestens 50 Punkte erreicht werden.
Übergangsvorschrift für noch laufende Prüfverfahren
Für laufende Prüfverfahren (bei Prüfungsanmeldung ab dem 01.01.2020) ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmenden der Wechsel zur neuen Verordnung möglich, sofern die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte aufweisen. Ansonsten kann bei einem Wechselantrag keine Anrechnung erfolgen und das erneute Ablegen des kompletten schriftlichen Prüfungsteils wird erforderlich.
Tipp: BVBC-Prüfungsvorbereitung
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