I.
Die authentifizierte Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung über das ELSTER-Verfahren durch Buchhalter und Bilanzbuchhalter ist neben anderen Fragen des Berufsrechts kürzlich Gegenstand eines Urteils des sächsischen FG (Urteil vom 23.07.2014 - 2 K 580/14) gewesen. Zu diesem Urteil hat jüngst Rätke (Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg) einen ausführlichen Kommentar veröffentlicht (BBK 2015, 231). Während Rätke einerseits zu dem insoweit zumindest missverständlichen Urteil des sächsischen FG erfreulicherweise klarstellt, dass die Kontierung ohne Zweifel zu den Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern gem. § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten gehört, ist der Autor andererseits aber auch der Ansicht, die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung über das ELSTER-Verfahren sei keine nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubte Tätigkeit.
Bei Buchhaltern oder Bilanzbuchhaltern, die eine Umsatzsteuervoranmeldung für einen Kunden an das Finanzamt übermitteln, sei, so Rätke, stets davon auszugehen, dass sie inhaltlich an der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung mitgewirkt haben und die Voranmeldung als „eigenes“ Werk übermitteln. Das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung gehöre aber eben gerade nicht zu den nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten.
Das sächsische FG hat das in seinem Urteil nicht ganz so ausdrücklich gesagt, da es aus anderen Gründen, die Rätke zutreffend als größtenteils nicht tragfähig bewertet, die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung als unzulässig eingestuft hat.
Der von Rätke geäußerten Auffassung entspricht eine Wertung des OLG Hamm (Urteil vom 18. Juli 2006 –4 U 17/06–, Rn. 35), wonach es nicht „vorstellbar“ sei, dass ein Buchhalter oder Bilanzbuchalter „seine Dienste auf die bloße elektronische Übermittlung von durch andere Personen eingegebenen und damit ‚erstellten‘ Datensätzen beschränkt.“
Anders sieht es dagegen das OLG Brandenburg (Urteil vom 3. Februar 2009 - 6 U 46/08). Es urteilte, von dem Angebot der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Buchhalter oder einen Bilanzbuchhalter sei nicht darauf zu schließen, dass dieser auch gleichzeitig anbiete, die Umsatzsteuervoranmeldung auch zu erstellen. Die bloße Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung im Elster-Verfahren stelle keine Tätigkeit dar, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist.
II.
Die Praxis zeigt, dass es in dieser Angelegenheit keinen gemeinsamen Standpunkt der Finanzämter gibt. Einige Finanzämter scheinen die Übersendung einer Umsatzsteuervoranmeldung zu tolerieren, andere dagegen nicht.
Das Ganze ist also weder in die eine noch in die andere Richtung geklärt. Die daraus resultierende Unsicherheit ist erheblich, da selbständige (Bilanz)Buchhalter jederzeit mit Sanktionen seitens der Finanzämter rechnen müssen, wenn sie mit ihrer Authentifizierung für ihre Kunden die Umsatzsteuervoranmeldung im ELSTER-Verfahren an das Finanzamt übermitteln.
III.
Der BVBC möchte auf Folgendes hinweisen:
Klarstellend:
Bilanzbuchhaltern erlaubte Tätigkeiten nach §6 StBerG:
- Das Durchführen mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
- laufende Geschäftsvorfälle verbuchen,
- laufende Lohnabrechnungen fertigen und
- Lohnsteuermeldungen fertigen.
Noch nie erlaubt und auch weiterhin nicht erlaubt:
- Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung
Weiterhin unklar:
- Authentifizierte Übermittlung der Daten an die Finanzämter über Elster
IV.
Bilanzbuchhalter, die für ihre Mandanten die Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln, gehen derzeit das Risiko ein, dass das Finanzamt gegen sie bereits aufgrund der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Hilfe in Steuersachen vorgeht. So ist etwa eine Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO eine mögliche Reaktion, über die auch der Mandant durch ein Schreiben des Finanzsamts unmittelbar informiert wird. Selbst die Genehmigung der Datenübermittlung durch den Mandanten und die Erteilung einer Übermittlungsvollmacht schützen davor nicht.
Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte also die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung ganz unterlassen.
Wer dagegen etwa unter Berufung auf die Ansicht des OLG Brandenburg die Übermittlung weiterhin vornehmen will, sollte unbedingt einen Nachweis führen, dass nicht er selbst, sondern der Unternehmer die Steuerdaten ermittelt und erstellt hat. Wir bitten unsere Mitglieder zu beachten, dass dieses Vorgehen aus den oben genannten Gründen riskant ist und Streitigkeiten mit dem Finanzamt und den Steuerberaterkammern nach sich ziehen kann.
V.
Zur Einordnung der Problematik sei noch das Folgende abschließend ausgeführt:
Die Diskussion um das Thema der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung lenkt von der eigentlichen Problematik ab. Wie Ratke in seiner Urteilsanmerkung zutreffend ausführt, gehört zum Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle auch die Kontierung. Sie erfordert die vorläufige umsatzsteuerliche Zuordnung der Geschäftsvorfälle. Derzeit ist Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern allein diese vorläufige umsatzsteuerliche Zuordnung erlaubt, das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung (und das Einrichten der Buchführung) dagegen nicht.
Nicht zuletzt bei der Diskussion um die 8. Änderung des Steuerberatergesetzes hat sich aber gezeigt, dass es keine sachlichen Gründe für das Fortgelten dieser Verbote gibt. Es handelt sich um eine vor allem politisch motivierte Entscheidung des Gesetzgebers. Der Streit um die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung ist tatsächlich nur ein Auswuchs dieser sachlich nicht zurechtfertigenden Verbote.