Bei kostenpflichtigen BVBC-Online-Seminaren wird derzeit aus rechtlicher Vorsicht auf Aufzeichnungen verzichtet. Ein neuer Referentenentwurf zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes könnte das ändern.
Wer an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt, kann nicht immer jede Information sofort aufnehmen. Eine Aufzeichnung bietet die Möglichkeit, komplexe Passagen noch einmal anzusehen, Inhalte nachzuarbeiten oder bei einer kurzen Unterbrechung nichts zu verpassen. Bei kostenpflichtigen Online-Seminaren des BVBC wird auf diesen Service derzeit dennoch verzichtet.
Der Grund liegt nicht im Veranstaltungskonzept, sondern in der Rechtsunsicherheit rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG. Das fast 50 Jahre alte Gesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf moderne digitale Weiterbildungsangebote Anwendung finden. Aufzeichnungen spielen bei dieser rechtlichen Einordnung eine wichtige Rolle.
Der BVBC hat sich deshalb vorsorglich dafür entschieden, bei seinen kostenpflichtigen Online-Seminaren auf deren Bereitstellung zu verzichten. Nun könnte diese Einschränkung entfallen: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend will das FernUSG vollständig abschaffen.
Wenn ein Online-Seminar rechtlich zu Fernunterricht wird
Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1977 – aus einer Zeit, in der Videokonferenzen, digitale Lernplattformen und jederzeit abrufbare Aufzeichnungen noch Zukunftsmusik waren. Es soll Teilnehmende an Fernunterricht schützen und sieht für entsprechende Angebote unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor.
Neue Brisanz erhielt die Regelung durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025. Der BGH stellte unter anderem klar, dass das FernUSG nicht nur bei Verträgen mit Verbraucher:innen, sondern auch mit Unternehmer:innen Anwendung finden kann.
Auch bei der Frage, wann Unterricht überwiegend räumlich getrennt stattfindet, kommt digitalen Aufzeichnungen Bedeutung zu. Live durchgeführte Termine können bei der rechtlichen Bewertung dem asynchronen Unterricht zugerechnet werden, wenn sie aufgezeichnet und anschließend abrufbar gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die im FernUSG vorgesehene „Überwachung des Lernerfolgs“ vergleichsweise niedrig sind. Bereits die Möglichkeit, Fragen zum Lernstoff zu stellen und darauf eine individuelle Rückmeldung zu erhalten, kann hierfür ausreichen.
Eine Aufzeichnung allein macht ein Online-Seminar noch nicht automatisch zu zulassungspflichtigem Fernunterricht. Entscheidend ist das Zusammenspiel verschiedener gesetzlicher Merkmale. Für Organisationen, die digitale Weiterbildung anbieten, bedeutet die Rechtslage aber, dass sie ihre Formate sorgfältig daraufhin prüfen müssen, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich sein könnte.
Bei Live-Online-Seminaren lässt sich ein solches Risiko reduzieren, indem keine Aufzeichnung zur späteren Nutzung bereitgestellt wird. Für den BVBC bedeutet diese rechtliche Vorsicht allerdings zugleich, auf einen Service zu verzichten, der für Teilnehmende einen ganz praktischen Mehrwert bietet.
„Wenn ein rechtlicher Rahmen dazu führt, dass ein Weiterbildungsträger einen sinnvollen Service vorsorglich streicht, obwohl er das Lernen flexibler macht, ist das ein Warnsignal. Verbraucherschutz muss schützen – nicht zeitgemäße Weiterbildung ausbremsen“, erklärt BVBC-Geschäftsführer Kenan Häberle.
Ministerium will das FernUSG vollständig abschaffen
Nun zeichnet sich eine grundsätzliche Änderung ab. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im August 2026 einen Referentenentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts vorgelegt. Hinter dem zurückhaltenden Titel verbirgt sich ein weitreichender Schritt: Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll nicht lediglich überarbeitet, sondern vollständig aufgehoben werden. Damit soll auch das bislang vorgesehene Anzeige- und Zulassungsverfahren entfallen.
Das Ministerium begründet die geplante Abschaffung gerade mit den Schwierigkeiten, die bei der Anwendung eines jahrzehntealten Regelwerks auf heutige digitale Weiterbildungsformate entstehen. Die Abgrenzung, ob ein Angebot unter das FernUSG fällt und eine Zulassung benötigt, sei mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Diese Prüfung soll künftig entfallen. Gleichzeitig sollen bürokratischer Aufwand und Kosten in der Weiterbildung sinken und neue Formate schneller möglich werden.
Der Verbraucherschutz soll damit nicht abgeschafft werden. An die Stelle des speziellen Fernunterrichtsrechts sollen die allgemeinen Regelungen des Vertrags- und Verbraucherschutzrechts treten. Diese haben sich seit Einführung des FernUSG im Jahr 1977 erheblich weiterentwickelt.
BVBC hatte die Abschaffung bereits unterstützt
Die Stoßrichtung des Referentenentwurfs entspricht einer Forderung, die der BVBC bereits vor dessen Vorlage unterstützt hatte. Im März 2026 schloss sich der Verband einem Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) an, das sich für eine vollständige Abschaffung des FernUSG aussprach.
Die beteiligten Verbände stellten den Verbraucherschutz dabei nicht grundsätzlich infrage. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob dafür weiterhin ein zusätzliches Zulassungssystem erforderlich ist, wenn wesentliche Schutzmechanismen bereits durch das allgemeine Verbraucher- und Vertragsrecht gewährleistet werden können. Die BAGSV sprach sich zudem für Übergangslösungen bei bestehenden Angeboten und die Möglichkeit freiwilliger Qualitätsprüfungen für umfangreiche Fernlehrgänge aus.
Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf greift das Ministerium den Kern dieser Position auf. Zugleich wird sichtbar, welchen Wert gemeinsame Interessenvertretung haben kann: Die BAGSV hatte die Abschaffung des FernUSG frühzeitig politisch adressiert und die Position ihrer Mitgliedsverbände gebündelt. Die inhaltliche Nähe zum Referentenentwurf ist deutlich.
„Über Bürokratieabbau wird häufig sehr abstrakt gesprochen. Hier zeigt sich ziemlich konkret, was damit gemeint sein kann: Eine regulatorische Hürde fällt weg, und ein Service für Teilnehmende wird möglicherweise wieder möglich, ohne dass dafür beim Verbraucherschutz Abstriche nötig sind“, resümiert Häberle.
Kommt die Aufzeichnung jetzt zurück?
Noch nicht. Der vorliegende Text ist ein Referentenentwurf und damit noch kein geltendes Recht. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen und die Aufhebung des FernUSG nicht in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
An der derzeitigen Praxis bei den kostenpflichtigen BVBC-Online-Seminaren ändert sich deshalb zunächst nichts. Wird das FernUSG jedoch wie vorgesehen aufgehoben, entfällt auch die spezielle ZFU-Zulassungspflicht nach diesem Gesetz. Dann müsste künftig nicht mehr für jedes digitale Weiterbildungsangebot geprüft werden, ob es wegen seiner konkreten Ausgestaltung als zulassungspflichtiger Fernunterricht gilt. Andere rechtliche Anforderungen bleiben davon selbstverständlich unberührt. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und entsprechende Vereinbarungen mit den Referent:innen müssen auch künftig berücksichtigt werden.
Für den BVBC würde die Abschaffung dennoch grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, bei kostenpflichtigen Online-Seminaren wieder einen Service anzubieten, der gerade bei berufsbegleitender Weiterbildung einen echten Mehrwert bietet: Inhalte nicht nur live verfolgen, sondern anschließend noch einmal in Ruhe nacharbeiten zu können. Ob es dazu kommt, hängt nun vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Klar ist aber schon jetzt: Die geplante Abschaffung des FernUSG würde nicht nur Bürokratie reduzieren, sondern ganz praktisch mehr Spielraum für zeitgemäße digitale Weiterbildung schaffen.


