Transparenzregister: Meldefrist endet am ersten Oktober
Ende Juni trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Mit den neuen Regelungen hat der Bundestag die vierte Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Hintergrund der Regelungen ist die Aufdeckung Hunderttausender Briefkastenfirmen im Panama, die im Vorjahr für großes Aufsehen gesorgt hat. Für Unternehmen geht damit in vielen Punkten eine deutliche Verschärfung bisheriger Vorgaben einher. Während gewerbliche Güterhändler wie Autohändler oder Juweliere den neuen Schwellenwert von nur noch 10.000 Euro statt 15.000 Euro für Bargeldgeschäfte beachten müssen, gilt eine wesentliche Neuerung für einen Großteil aller Organisationen: Die Eintragung ins neue Transparenzregister. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohend Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro!
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 GwG). Auch Verwalter von Trusts und Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen sind von der Meldepflicht betroffen (3 22 GwG). Das heißt, insbesondere:
1. Juristische Personen des Privatrechts, insbesondere:
- Eingetragener Verein (e.V.)
- Eingetragene Genossenschaft (e.G.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- rechtsfähige Stiftung
2. Eingetragene Personengesellschaften, insbesondere:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG, einschl. GmbH & Co. KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
3. Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, insbesondere:
- Trust (nach ausl. Recht)
- Nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung), „wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist“ (so § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG)
- Andere „Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Funktion und Struktur entsprechen“ (so § 21 Abs. 2 Nr. 2 GwG). Denkbarer Anwendungsbereich sind etwa „andere Zweckvermögen des privaten Rechts“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
Meldefiktion
Die Eintragungspflicht kann entfallen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in folgenden öffentlichen Registern elektronisch verfügbar sind:
- Handelsregister (§ 8 HGB)
- Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG)
- Genossenschaftsregister (§ 10 GenG)
- Vereinsregister (§ 55 BGB) oder
- Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)
Problem: Dort könnten nicht alle im Sinne des GwG notwendigen Angaben enthalten sein. Der BVBC rät deshalb, sobald nur geringste Zweifel bestehen, die Eintragung ins Transparenzregister vorsorglich vorzunehmen.
Überblick: Wichtige Praxishinweise aus juristischer Sicht
Weitere Informationen zum neuen Transparenzregister, dem Kreis der Betroffenen, den nötigen Angaben sowie der Eintragung finden Sie im Mandantenschreiben der Anwaltskanzlei Schiffer & Partner (SP§P), das Ihnen die Kanzlei als langjähriger BVBC-Partner hier zur Verfügung stellt: SP§P-Mandanteninformation (aktualisiert am 23.10.2017)
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