Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung
Die Bundesregierung versucht den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus mit zügigen Gesetzesbeschlüssen entgegen zu treten. Die Folgen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen so gering wie möglich gehalten werden. Mit zahlreichen Mitteln sollen Arbeitsplätze geschützt und Unternehmen unterstützt werden. Der BVBC stellt auf dieser Seite eine Übersicht der verschiedenen Maßnahmen zusammen.
Aktuelles
28.10.2020: Überbrückungshilfe III – Bund will Hilfsmaßnahmen verlängern und verbessern
In einer Videokonferenz min den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat sich Bundeskanzlerin Angela Merkel auf schärfere Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus verständigt. Dazu gehört auch die Schließung von Gastronomiebetrieben, Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Köperpflege und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Die Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen will der Bund verlängern und Konditionen verbessern.
16.09.2020: Kurzarbeitergeld: Bundeskabinett beschließt Verlängerung bis 31. Dezember 2021
Im März 2020 hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Krise den Zugang zum Kurzarbeitrergeld erleichtert. Zwei Monate später erfolgte eine stufenweise Erhöhung. Nun zieht das Bundeskabinett mit einer Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate nach. Die gesetzliche Regelung erfolgt jetzt im parlametarischen Verfahren und soll gemeinsam mit den beiden zugehörigen Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dann gilt laut Bundesfinanzministerium (BMF):
- Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021).
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, bis 30.6.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Befristete Hinzuverdienstregelungen werden bis 31. Dezember 2021 verlängert: Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
Berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird unterstützt: Für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen muss die Qualifizierung künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen.
Ausführliche Infos gibt es hier auf den Seiten des BMF.
09.07.2020: Corona-Überbrückungshilfe: Politik protegiert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Kosten von KMU
Gemeinsam mit dem Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) wendet sich der BVBC mit einem offenen Brief an die Politik und verlangt, Bilanzbuchhalter und Rechtsanwälte als antragsberechtigte Instanzen zuzulassen und so Antragsverfahren zu beschleunigen.
Hürdenlauf statt schneller Hilfe: Bereits am 12. Juni hat das Bundeskabinett im Rahmen des Konjunkturprogramms rund 25 Milliarden Euro Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen zugesagt, die von der Corona-Krise schwer getroffen sind. Seit Mittwochmorgen, 08. Juli, steht nun die Antragsplattform für die Corona-Überbrückungshilfen des Bundes online und stellt Unternehmen vor Herausforderungen.
„Im Gegensatz zu den vorangegangenen Soforthilfen können Unternehmer die Gelder nicht mehr selbst beantragen. Stattdessen müssen sie Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer damit beauftragen. Der Bund protegiert damit nicht nur willkürlich eine bisher ohnehin privilegierte Berufsgruppe. Diese künstliche Verknappung der antragsberechtigten Instanzen wird aufgrund des vorherrschenden Fachkräftemangels dafür sorgen, dass Unternehmen deutlich länger auf Unterstützung warten müssen“, kritisiert BVBC-Geschäftsführer Markus Kessel.
In einem offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie an die Bundesminister Olaf Scholz (BMF), Peter Altmaier (BMWi) und Horst Seehofer (BMI) fordert der BVBC gemeinsam mit dem Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW), den Beantragungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Kleine und mittelständische Unternehmen vertrauen seit Jahren auf die Expertise von selbstständigen Bilanzbuchhaltern und Buchführungsbüros. „Diese hochqualifizierten Dienstleister müssen gleichermaßen wie Rechtsanwälte als berechtigte Antragsteller für ihre Mandanten zugelassen werden“, verlangt Kessel.
29.06.2020: Bundestag und Bundesrat beschließen zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Bundestag und Bundesrat haben heute das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit haben sie den Weg frei gemacht für ein rund 130 Milliarden Euro umfassendes Konjunkturpaket. Vom 1. juli bis 31. Dezember 2020 sinkt damit die Mehrwertsteuer 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Familien erhalten einen Kinderbonus von 300 Euro je Kind. Das Gesetz sieht zudem steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vor.
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
- BMF-Schreiben: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
- Eckpunkte für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
- Eckpunkte des Konjunkturpakets: Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken
- DStR: Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick
- BVBC-Referent R-R. Radeisen: Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020
12.06.2020: Regierungsentwurf für zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Das Kabinett hat am 12. Juni 2020 zentrale Maßnahmen des vereinbarten Konjunkturpakets beschlossen. Die vereinbarten Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Hilfen für Unternehmen sollen dazu beitragen, die deutsche Wirtschaft möglichst schnell aus der Krise zu führen. Dazu zählen insbesondere die bis Jahresende befristete Senkung der Umsatzsteuer, ein Kinderbonus von 300 Euro, steuerliche Erleichterungen bei Abschreibungen für Unternehmen sowie Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen.
28.05.2020: Corona-Steuerhilfegesetz | Kabinett beschließt Gesetzentwurf
Das Kabinett hat am 06. Mai den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)" beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die Beschlüsse des Koalitionsauschusses vom 22. April um, mit deren Umsetzung die bisherigen Hilfsprogramme ergänzt werden sollen.
Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
Am 28. Mai hat der Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Mehr Informationen finden Sie hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
23.04.2020: Große Koalition beschließt Erhöhung des Kurzarbeitergelds | weitere Unterstützungen
Kurzarbeitergeld erhöht
Am 22. April 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.
Was gilt bereits seit 16. März?
- Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
- Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
- Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
Wirtschaftshilfen
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.
Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird.
Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Gastronomie
Gastronomiebetriebe werden ab dem 1. Juli bis 30. Juni 2021 mit Steuereinsparungen entlastet. Statt 19 Prozent Mehrwertsteuer fallen dann nur noch sieben Prozent an.
16.04.2020: Bundesregierung sichert Warenverkehr ab
Die Bundesregierung spannt gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro. Dieser soll Lieferantenkredite deutscher Unternehmen sichern und die Wirtschaft stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.
Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substantiell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.
15.04.2020: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Mit dem KfW-Schnellkredit startet ab dem 15. April 2020 ein weiterer Baustein des umfassenden Schutzschirms der Bundesregierung für den Mittelstand. Nach dem Beschluss des Programms am 6. April und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission vom 11. April wurden nun die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken geschaffen.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Auf Wunsch bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei den bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu zehn Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
15.04.2020: Bund und Länder einigen sich auf schrittweise Lockerungen
In einer gemeinsamen Videokonferenz haben sich Bund und Länder am Mittwochnachmittag (15.04.2020) auf einzelne Maßnahmen geeinigt, um die Einschränkungen des Alltags schrittweise zurückzufahren. Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen wurden jedoch bis zum 3. Mai 2020 verlängert.
Worauf sich Bund und Länder geeinigt haben:
- Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
- Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
- Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
- Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
- Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
- Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
- Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Rechtzeitig vor dem 4. Mai wollen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.
03.04.2020: Sonderzahlungen bis 1.500 Euro in 2020 steuerfrei
Sonderzahlungen, die aufgrund der Coronakrise zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 gezahlt werden bzw. entsprechende Sachleistungen, sind bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei – wie das Bundesfinanzministerium in einem entsprechenden BMF-Schreiben mitteilt. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
01.04.2020: Zwei Milliarden Euro für Start-ups
Finanzminister Olaf Scholz (SPD) hat Gründern und Start-ups schnelle Finanzhilfen in Aussicht gestellt. Die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme wolle man mit einem zwei Milliarden Euro schweren Maßnahmenpaket ergänzen, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten sei. Diese hätten darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Klassische Kreditinstrumente passen jedoch häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups.
Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:
- Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (zum Beispiel KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
- Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
- Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.
Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.
23.03.2020: Bund beschließt weitere Hilfsmaßnahmen
Das Bundeskabinett hat sich in seiner 90. Sitzung am 23. März 2020 unter anderem mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie befasst. Mit einem umfangreichen Hilfspaket möchte der Bund Familien, Mieter, Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen unterstützen. Damit die Hilfen schnell ankommen, hat der Bundestag am Mittwoch (25.03.), der Bundesrat am Freitag (27.03.) den Maßnahmen zugestimmt.
Konkret geht es um folgende Hilfen:
Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige sollen über drei Monate direkte Zuschüsse von 9.000 bis 15.000 Euro bekommen. Insgesamt sind dafür bis zu 50 Milliarden Euro eingeplant. (Eckpunktepapier)
Ein Stabilisierungsfond soll Großunternehmen mit Kapital stärken. Notfalls soll sich der der Staat auch an Firmen beteiligen können. Bis zu 400 Milliarden Euro Kreditgarantien sind vorgesehen, 100 Milliarden Euro stehen für mögliche Unternehmensbeteiligungen bereit.
Am Montag (23.03.) startete ein unbegrenztes Sonderkreditprogramm der Förderbank KfW. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. (Faktenblatt "KfW Sonderprogramm 2020")
Vermieter sollen ihren Mietern nicht mehr kündigen dürfen, wenn diese wegen der Coronakrise ihre Miete nicht zahlen können.
Anträge auf Hartz IV: Die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete sollen bei Anträgen für ein halbes Jahr ausgesetzt werden. Familien mit erheblichen Einkommenseinbußen sollen leichter den Kinderzuschlag erhalten.
Mit erweiterten und vereinfachten Regelungen zur Kurzarbeit sollen Unternehmen Beschäftigte leichter halten können, statt sie in die Arbeitslosigkeit zu schicken.
Krankenhäuser sollen mit mehr als drei Milliarden Euro unterstützt werden.
Außerdem: Der Bund soll mehr Kompetenzen beim Seuchenschutz bekommen, das Insolvenzrecht soll gelockert werden und Haupt- und Jahresversammlungen von Unternehmen oder Vereinen sollen online abgehalten werden dürfen.
18.03.2020.: Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:
- Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
- Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.
Nützliche Links:
- PDF: "Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen | Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus"
- BMF-Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Im Überblick:
Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige
Besonders kleine Unternehmen und Solo-Selbständige können von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus stark betroffen sein. Die Bundesregierung stellt deshalb zusätzliche Soforthilfen von bis zu 15.000 Euro in Aussicht.
- Förderhöhe: Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
- Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
- Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
Einige Bundesländer ergänzen die Zuschüsse des Bundes und bieten Kleinunternehmen mit mehr Mitarbeitern teilweise höhere Zuschüsse. Bitte informieren Sie sich auf den Portalen der Länder. Dort finden Sie auch entspreche Informationen zur Antragsstellung.
⇒ mehr Informationen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums
Mittlere und größere Unternehmen
Mit der Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds will der Bund besonders größere Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern finanziell unterstützen. Konkret sieht der Stabilisierungsfonds folgende Instrumente vor:
- Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
- Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen.
- Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.
⇒ mehr Informationen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums
Hilfskredite der KfW
Hilfskredite der KfW sollen dafür sorgen, dass dass Unternehmen, Selbständige und Freiberufler schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Die verschiedenen Förderkredite werden von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben. Sie können ab sofort beantragt werden. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen.
Folgende Kreditprogramme stehen zur Verfügung:
- KfW-Unternehmerkredit für etablierte Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen. (Details)
- ERP-Gründerkredit für jüngere Unternehmen. (Details)
- KfW-Kredit für Wachstum für mittelständische und große Unternehmen; ab 25 Millionen Euro. (Details)
So beantragen Unternehmen Kredite:
Kredite können über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragt werden. Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich. Ein Antrag verläuft in vier Schritten:
- Finanzierungspartner finden
Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen und Termin vereinbaren. Bei der Suche nach einem Finanzierungspartner unterstützt auch die Website der KfW: www.kfw.de. - Kredit beantragen
Der Finanzierungspartner stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW. - Kreditantrag wird geprüft
Die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung. - Kreditvertrag abschließen und Liquidität erhalten
Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.
⇒ Mehr Infos finden Sie hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Informationen und Förderprogramme je Bundesland
PDF zum Downloaden:
Bund:
Baden-Württemberg:
- Informationen zum Soforthilfeprogramm von Baden-Württemberg
- Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“)
- Antrag "Soforthilfe Corona"
- Grenzübertrittsbescheinigung Berufspendelverkehr
- Merkblatt zum Liquiditätskredit der Staatsbank für Baden-Württemberg
- Faktenblatt Hilfsangebote für Unternehmen der Staatsbank Baden-Württemberg
- Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Bayern:
- Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Berlin:
- Informationen für Unternehmen in Berlin
- Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
- Weitere Informationen zum Förderprogramm Liquiditätshilfen Berlin
- Checkliste notwendiger Unterlagen zur Beantragung von Liquiditätshilfen
- Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz bei Arbeitnehmern
Brandenburg:
- Soforthilfe Corona Brandenburg
- Übersicht zum Antragsverfahren der Soforthilfe
- Informationen zum Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm
- Antrag zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Informationen zum Mikrokredit Brandenburg
- Anfrage Unterstützung wegen Corona-Krise
- Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus in Brandenburg
Bremen:
- Hilfe, Informationen und Kontakte für Unternehmen und Beschäftigte
- Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen
- Übersicht über Behörden/ Ansprechpartner für das Coronavirus in Bremen
- Mitteilung der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Hamburg:
- Informationen für Unternehmen in Hamburg
- Förderprogramme für Unternehmen
- Informationen zur Fimenhilfe
Hessen:
- Fragen und Antworten rund um wirtschaftliche Auswirkungen durch Corona
- Informationen zu Entschädigungen bei Tätigkeitsverboten und Verdienstausfall
- Unterstützungsmöglichkeiten vom Land Hessen
- Übersicht zu hessischen Förderprogrammen
- Informationen zu Bürgschaften des Landes Hessen für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe
Mecklenburg-Vorpommern:
- Informationen zum Coronavirus, mit vielen verschiedenen Hotlines, je nach Thema und Region
- Übersicht zu Ansprechpartnern und Hotlines in MV und im Bund
- Mitteilung zu Soforthilfe für die Wirtschaft
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Übersicht von Branchen, die aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfung geöffnet oder geschlossen sind
Niedersachsen:
- Infoseite des Niedersächsichen Wirtschaftsministeriums
- Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus
- Übersicht Hilfsangebote für Unternehmen auf Bundes- und Landesebene
- Informationen Niedersachsen-Soforthilfe Corona
- Informationen Niedersachsen-Liquiditätskredit
- Antrag Niedersachsen-Liquiditätskredit
- Zum Verfahren bei Verdienstausfällen bei angeordneter Quarantäne informiert das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Förderprogramme der Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen
- Informationen zu Bürgschaften des Landes
Nordrhein-Westfalen:
- Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen
- NRW-Rettungsschirm
- NRW-Soforthilfe 2020
- Finanzverwaltung NRW - Steuerstundung
- Anleitung Antrag Steuerstundung ELSTER
- Antrag Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender KünstlerInnen aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise
- FAQ Soforthilfen für Kultur in NRW
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
- Landschaftsverband Rheinland - Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
- Landschaftsverband Rheinland - Entschädigungsantrag für Selbstständige
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Entschädigungsantrag für Selbstständige
Rheinland-Pfalz:
- Informationen für Unternehmen
- Bescheinigung für Berufspendler
- Hinweise zu Entschädigungen und Erstattungen bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
- Antrag zur Verdienstausfallerstattung (auch für Selbstständige)
- Unterstützung für mittelständische Unternehmen
- Mitteilung zu steuerlichen Hilfen in der Corona-Krise
Saarland:
- Informationen für die saarländische Wirtschaft
- Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfsG)
- Maßnahmenpaket der saarländischen Landesregierung für KMU
- FAQ Kleinunternehmer-Soforthilfe
- Antrag Kleinunternehmer-Soforthilfe
- Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bescheinigung für Berufspendler
- Bescheinigung für Berufspendler Saarland-Frankreich
- Bescheinigung für Berufspendler Saarland-Luxemburg
Sachsen:
- Informationen für Unternehmen
- Antrag Soforthile-Darlehen Corona-Krise
- Informationen zu Entschädigungen bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
- Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung als Selbstständiger
- Bescheinigung für Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Transportwesen (Tschechien)
- Musterzertifikat für grenzüberschreitende PendlerInnen (Tschechien)
- Bestätigung für die Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur (Tschechien)
- Buch für grenzüberschreitende Pendler (Tschechien)
- Eidesstattliche Erklärung (Tschechien)
- Einreiseformular Polen
Sachsen-Anhalt:
- Investitionbank Sachsen-Anhalt
- Bereitstellung von Massedarlehen und Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld
- Musterformular für Stundungsanträge
- Informationen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein:
- Portal, das Links zu allen Einzelfragen bereithält
- Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen
- Infoblatt Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz herunterladen
- Mitteilung des Finanzministerium Schleswig-Holstein zu Steuerstundungen
- Genehmigung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen
- Die IHK Schleswig-Holstein liefert wichtige Links zu Antworten, etwa Steuerstundungen, Kurzarbeitergeld und Förderprogrammen
Thüringen:
- Aktuelle Informationen der Thüringer Aufbaubank für Unternehmen
- Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
- Antrag Soforthilfeprogramm Corona 2020
- Merkblatt zu Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Unterstützung von kleineren und mittleren Unternehmen durch Bürgschaftsbank Thüringen
- Antragsformular für Steuererleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Freiberufler herunterladen
Förderbanken der einzelnen Bundesländer
- Baden-Württemberg
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Bürgschaften
Für Unternehmen, die ökonomisch gesund sind, können Bürgschaften für Betriebsmittelkredite angeboten werden. Diese werden bis zu einer Höhe von 1,25 Millionen Euro durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit wird von den Unternehmen, nicht von den Beschäftigten beantragt. Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.
Regelungen:
- Anzahl Beschäftigter: Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
- Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit)
- Leiharbeitnehmer: Kurzarbeitergeld gibt es auch für diese. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Auszubildende: In der Regel erhalten Auszubildende kein Kurzarbeitergeld, da Unternehmen dazu angehalten sind, die Ausbildung auch bei vermindertem Betrieb zu gewährleisten. Wenn eine Unterbrechung der Ausbildung jedoch unvermeidlich ist – wie dies etwa durch Schließungen aufgrund des Coronavirus sein kann – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch für sechs Wochen in vollem Umfang erfolgen, da es sich bei der Vergütung Auszubildender nicht um eine Entlohnung für Arbeitsleistung handelt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
- Arbeitszeitsalden: Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
- Förderdauer: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
- Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
- Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Nützliche Links:
- Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
- FAQ des Bundesarbeitsministeriums zu Kurzarbeit und Qualifizierung
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit
- Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen
- Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit
- Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne
Wer in Quarantäne muss, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung – das gilt für Angestellte wie für Selbstständige. Bei Beschäftigten zahlt zunächst für sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter, er kann sich die Kosten jedoch bei der zuständigen Behörde (in den meisten Fällen beim Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes auf Antrag erstatten lassen. Ab der siebten Woche zahlt direkt die zuständige Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds.
Zuständige Behörden
In der Regel ist das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde für die Entschädigungen zuständig – dies kann jedoch von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Auf den Portalen der zuständigen Behörden finden Sie jeweils die nötigen Anträge. Auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts können Sie das Gesundheitsamt nach Postleitzahl oder Ort suchen.
Arbeitsrechtliche Fragen
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Homeoffice? Was bedeutet Kurzarbeitergeld für mich? Wichtige Antworten zu häufigen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet:
⇒ Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Nützliche Formulare
Gesetze und BMF-Schreiben
Gesetze:
- Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
BMF-Schreiben:
- Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
- Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
- Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
- Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie
- Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
- Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise
- Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
- Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003)
- Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020