Noch im Dezember soll die neue Prüfungsordnung für die Bilanzbuchhalterfortbildung veröffentlicht werden. Erfahren Sie jetzt, welche Änderungen vorgesehen sind und weshalb sich der BVBC für spätere Termine der mündlichen Prüfung einsetzt.
Zum ersten Januar 2020 ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten. Zu den Neuerungen gehört auch die Einführung der ergänzenden Berufsbezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse:
- Geprüfte*r Berufsspezialist*in (für z.B. Servicetechnik)
- Bachelor Professional (z.B. in Bilanzbuchhaltung)
- Master Professional (z.B. in Betriebswirtschaft)
Bevor die neuen Bezeichnungen jedoch in den Abschlusszeugnissen abgedruckt werden können, müssen die einzelnen Prüfungsordnungen angepasst werden (vgl. § 53 ff BBiG). Da die Industrie- und Handelskammern über 100 Verordnungen prüfen müssen, kann sich dieser Prozess in die Länge ziehen. Für eine zügige Anpassung der Bilanzbuchhalterprüfungsordnung hat sich indes der BVBC bereits im November letzten Jahres beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stark gemacht, nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen hatten. Die Bestrebungen des Verbands haben sich ausgezahlt: Die Bilanzbuchhalterfortbildung gehört zu den ersten acht Fortbildungen, deren Prüfungsordnungen nach dem neuen Gesetz angepasst werden.
„Die Zielgerade war am Ende doch ein ganzes Stück länger als zunächst erhofft. Der Prozess vom BBiG hin zu den einzelnen Rechtsverordnungen ist kompliziert und auch nicht für jedermann einsehbar. Die Hängepartie hat auf Seiten der Prüflinge schon für einige Unsicherheit gesorgt, da die durch das Gesetz beabsichtigten Ziele zwar klar waren, die genaue Umsetzung in der Rechtsverordnung jedoch noch nicht“, resümiert BVBC-Geschäftsführer Markus Kessel. „Aus Verbandssicht haben wir viel, aber nicht alles von uns Geforderte erreicht. Es ist jedoch durchaus als Erfolg zu bewerten, dass der Bilanzbuchhalter nun zu den ersten angepassten Verordnungen gehören wird. Wir rechnen damit, dass die neue Prüfungsordnung noch im Dezember veröffentlicht werden wird.“
Änderungen durch die neue Prüfungsordnung
Neue Bezeichnung des Abschlusses
Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
Schnellere Zulassung zur Prüfung
Das BBiG schreibt einen Regelzugang ohne Wartezeiten zur Prüfung vor (vgl. § 53 cc BBiG). Durch diese Vorgabe fällt die Mindestberufspraxis von drei Jahren bei den dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberufen weg. Das bedeutet: Keine Wartezeit mehr nach der Ausbildung.
Darüber hinaus wurden auch die Zeiten der Berufspraxis bei allen anderen geforderten Vorqualifikationen um je ein Jahr verkürzt.
Schriftliche Prüfung: Mindestbestehensquote von 50 Punkten je Aufgabenstellung
Die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung müssen künftig jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden werden. Die bisherige Regelung, bei der insgesamt 150 Punkte erreicht werden mussten, entfällt. Noch nicht abschließend geklärt ist derzeit, ob schriftliche Teilprüfungen im Fall des Nichtbestehens einzeln wiederholt werden können oder ob die gesamte schriftliche Prüfung erneut abgelegt werden muss.*
Übergangsvorschrift für noch laufende Prüfverfahren
Für laufende Prüfverfahren ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmenden der Wechsel zur neuen Verordnung möglich, sofern die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte aufweisen. Ansonsten kann bei einem Wechselantrag keine Anrechnung erfolgen und das erneute Ablegen des kompletten schriftlichen Prüfungsteils wird erforderlich.
Wechsel zur neuen Prüfungsordnung
Für alle, die sich nach der neuen Verordnung zur Prüfung anmelden, mögen die Regelungen verständlich sein. Wer jedoch bereits angemeldet ist oder einzelne Prüfungsteile schon abgelegt hat, muss genauer hinsehen.
„Die nun getroffenen Übergangsvorschriften zur Erlangung der Abschlussbezeichnung ‚Bachelor Professional‘ sind leider zu kompliziert und aus Sicht der Teilnehmenden vielleicht sogar unfair zu bewerten, weil die Schnellen und Guten leer ausgehen. Trotz mehrfacher Eingaben und Verhandlungen mit dem Bildungsministerium war an dieser Stelle allerdings nicht mehr im Sinne der Prüflinge herauszuholen“, moniert Kessel.
Wer noch die Möglichkeit hat, die neue Abschlussbezeichnung zu erhalten, und wer leider leer ausgeht, hat der BVBC in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst.
Alle, die sich vor dem ersten Januar 2020 zur Prüfung angemeldet haben, oder bereits – trotz späterer Anmeldung – ihre Ergebnisse und Zeugnisse bereits in den Händen halten, haben keine Möglichkeit mehr, die ergänzende Berufsbezeichnung „Bachelor Professional“ zu führen. Diesen Personen bleibt nur der Rechtsanspruch auf die englische Übersetzung des Zeugnisses – sofern sie die Prüfung nicht vor April 2005 abgelegt haben.
Wer noch kein Ergebnis oder gar Zeugnis erhalten hat, hat noch Optionen, muss die Fortführung der Prüfung nach der neuen Verordnung jedoch bei der zuständigen Kammer beantragen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Näheres dazu zeigt die Übersicht.
„Doch genau jetzt wird die Hängepartie zum Problem, was am Ende viele Teilnehmende ärgern wird, die die Bezeichnung 'Bachelor Professional' gerne haben möchten“, gibt Kessel zu Bedenken. „Die bundeseinheitliche schriftliche Herbstprüfung hat bereits Ende September stattgefunden. In den meisten Fällen kommt es im Anschluss nach sechs bis zwölf Wochen zur mündlichen Prüfung. Diese Konstellation wird in vielen Fällen dazu führen, dass unter normalen Umständen viele mündliche Prüfungen bereits vor der Veröffentlichung der neuen Prüfungsverordnung abgelegt und bestanden werden.“ In diesen Fällen ist das Prüfverfahren allerdings nicht mehr laufend, sondern bereits abgeschlossen. Prüfungsteilnehmende hätten dann keine Chance mehr, noch zur neuen Verordnung zu wechseln, um so die neue Abschlussbezeichnung führen zu können „Bedeutet: Alles richtiggemacht und dafür bestraft“, so Kessel.
Appell an die Kammern: Mündliche Prüfungstermine verschieben
Der BVBC appelliert deshalb eindringlich an die Industrie- und Handelskammern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer proaktiv zu kontaktieren, wenn diese die notwendigen Punkte zum Bestehen der schriftlichen Prüfung erreicht haben, um Ihnen die Wahl zu lassen, den Termin für die mündliche Prüfung so weit nach hinten zu schieben, dass sie vorher noch zur neuen Rechtsverordnung wechseln können.
zur BVBC-Übersicht: Wer Anspruch auf die neue Abschlussbezeichnung hat
* Hinweis vom 20.11.2020: In einer früheren Version dieses Beitrags stand, dass mit der neuen Prüfungsverordnung nicht bestandene schriftliche Teilprüfungen wiederholt werden können und nicht die gesamte schriftliche Prüfung erneut abgelegt werden muss. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass dieser Punkt jedoch noch nicht abschließend geklärt ist. Deshalb wurde der Beitrag an dieser Stelle um diese Information ergänzt.