Am 29. November hat der Bundesrat der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zugestimmt. Ab Januar gibt es für Fortbildungen im beruflichen Bereich die Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“.
Bis zuletzt erntete Bildungsministerin Anja Karliczek (CDU) Gegenwind für die Einführung der neuen Bezeichnungen „Bachelor Professional" und „Master Professional“, mit denen die Berufsbildung gestärkt werden soll. Vor allem aus dem Hochschulsektor gab es massiven Widerstand. Die Universitäten fürchteten eine Verwechslungsgefahr mit akademischen Abschlüssen. Entgegen der Befürchtungen stimmten Bundestag und Bundesrat der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes jedoch zu.
Der BVBC begrüßt die Einführung der neuen Abschlussbezeichnungen. „Wer sich an den neuen Begrifflichkeiten stößt, will die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Abschlüsse nicht akzeptieren. Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) manifestiert zwar, dass sich Fortbildungsabschlüsse wie der Bilanzbuchhalter auf demselben Qualifikationsniveau befinden wie der Bachelorabschluss an Hochschulen. In der Öffentlichkeit dürfte dies aber noch nicht hinlänglich bekannt sein“, erklärt stellvertretender BVBC-Geschäftsführer Kenan Häberle. „Insbesondere in Zeiten, in denen immer mehr junge Menschen das Gefühl haben, sie müssten für beruflichen Erfolg ein Studium absolvieren, ist die Novelle ein wichtiger Schritt, um die Attraktivität der beruflichen Bildung zu stärken.“ Der Deutsche Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sieht in der Neuerung auch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit der Abschlüsse, die nicht zuletzt die grenzüberschreitende Mobilität von Fachkräften fördert.
Neue Bezeichnungen gelten vermutlich nicht für frühere Prüfungen
Nach der Gesetzesänderung fragen sich viele Absolventinnen und Absolventen, inwiefern auch sie neuen Bezeichnungen nutzen können. Der BVBC hat sich deshalb mit dieser Frage an den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gewandt. Dieser geht davon aus, dass die ergänzenden Abschlussbezeichnungen frühestens ab dem 01. Januar 2020 gelten werden – also mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes. Für eine frühere oder gar rückwirkende Anwendung gäbe es keine Rechtsgrundlage. Damit die neuen Abschlussbezeichnungen jedoch künftig auch auf den Prüfungszeugnissen der Kammern ausgegeben werden dürfen, müssen zunächst die Fortbildungsordnungen angepasst werden. Ob dies einzeln zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder gesammelt stattfinden wird, ist derzeit noch unklar.
Der BVBC appelliert an das Bundesministerium für Bildung und Forschung, sich um eine zeitnahe Anpassung zu bemühen. „Der Verwaltungsaufwand darf nicht zu einer Benachteiligung der Prüflinge führen" mahnt Häberle. „Die Gesetzesänderung tritt zu Jahresanfang in Kraft, wer also ab Januar 2020 seine Prüfung ablegt, hat Anspruch, die Zusatzbezeichnung führen zu dürfen."
Überblick über die neuen Fortbildungsbezeichnungen
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) | Fortbildungsabschlüsse (beispielhaft) | zukünftige ergänzende Bezeichnungen |
---|---|---|
Niveau 4 | alle dualen Ausbildungsabschlüsse | - |
Niveau 5 |
IT-Spezialist (zertifizierter) | Geprüfter Berufsspezialist |
Niveau 6 | Fachkaufmann (gepr.) Fachwirt (gepr.) Meister (gepr.) Fachschule (analog Bachelorabschluss) | Bachelor Professional |
Niveau 7 | Betriebswirt (gepr.) Informatiker (gepr.) Wirtschaftsinformatiker (gepr.) (analog Masterabschluss) | Master Professional |