Gemeinsam mit weiteren Verbänden der Mittelstandsallianz appelliert der BVBC an Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die aktuellen Regelungen zu steuerfreien Sachbezügen nicht zu ändern.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes („Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die steuerfreien Sachleistungen einzuschränken. Aktuell können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Zusatzleistungen im Wert von bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei zukommen lassen. Viele Unternehmen setzen dabei auf Debit-Karten, deren Guthaben in unterschiedlichen Geschäften eingesetzt werden kann. Doch genau das möchte Bundesfinanzminister Olaf Scholz künftig ändern. In der Begründung des Entwurfs zum Jahressteuergesetz heißt es: „Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können.“
Gesetzesänderung wäre zum Nachteil von Unternehmen und Mitarbeitern
In der Praxis würde diese Regelung die Benachteiligung einer Vielzahl kleinerer Unternehmen bedeuten, bei denen mehrere Millionen Mitarbeiter derzeit noch ihr Guthaben einlösen können. Profiteure wären vermutlich Großkonzerne wie Amazon. „Die geplanten Änderungen sind höchst mittelstandsfeindlich“, mahnt BVBC-Geschäftsführer Markus Kessel. „Wir appellieren deshalb ans Bundesfinanzministerium, die Möglichkeiten, die Mitarbeiter aktuell bei der Nutzung von steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezügen im Bereich der Guthabenkarten, genießen, nicht einzuschränken.“
Im Rahmen der Mittelstandsallianz spricht sich der BVBC mit neun weiteren Verbänden in einem gemeinsamen Brief an Bundesfinanzminister Olas Scholz gegen die geplanten Einschränkungen aus. Die Verbände bitten den Minister, „sich der Probleme und Sorgen der Millionen Beschäftigten und Unternehmen des deutschen Mittelstands anzunehmen und diese bei den Plänen zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug zu berücksichtigen“.