Nach langen Diskussionen zum geplanten Werkvertragsgesetz gibt es nun Entwarnung: Die neuen Regelungen sollen nicht zulasten nicht schutzbedürftiger (Solo-)Selbstständiger gehen. Betroffene müssen nicht länger fürchten, durch das neue Gesetz als scheinselbstständig beurteilt zu werden.
Einen Tag nach dem Themenlabor Arbeiten 4.0 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, an dem auch der BVBC teilnahm, veröffentlichte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Bundestags-Drucksache zum geplanten Werkvertragsgesetz. Darin heißt es (Absätze redaktionell hinzugefügt):
„Ferner wurde festgestellte, dass mit der Definition der Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG die derzeitige Rechtslage nicht geändert werden solle, etwa bei der Beauftragung von Beratungsunternehmen. Das Gesetz ziele nicht darauf ab, die unternehmerische Tätigkeit beispielsweise von Beratungsunternehmen einzuschränken. Die Neuregelung solle dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen, wie sie zum Beispiel in der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche in Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten anzutreffen Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/10064 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode seien.
Auch für solche Einsätze und für die Tätigkeit von Beratern sollen die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkleistungen auf der einen und Arbeitnehmerüberlassung auf der anderen Seite weiterhin zur Anwendung kommen. Dabei solle zum Beispiel eine für die Tätigkeit eines Beraters typische Bindung hinsichtlich des Arbeitsorts an eine Tätigkeit im Betrieb des beratenen Unternehmens allein regelmäßig keine persönliche Abhängigkeit gegenüber letzterem begründen (vgl. Bundesarbeitsgericht, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14).
Vielmehr solle nach dem Verständnis der Ausschussmehrheit entsprechend der bisherigen Praxis eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, ob unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers erfolge. Dies habe man auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aufgegriffen.“
BVBC-Vizepräsident Jörg Zeyßig zu den Ausführungen des Ausschusses: „Die Rechtslage war, bevor es zu Diskussionen um das Werkvertragsgesetz kam, schon nicht eindeutig – das zeigen die gestiegenen Fälle in den letzten Jahren, in denen die DRV selbstständig Tätigen Scheinselbstständigkeit unterstellt hat. Sie wird nun nicht wesentlich klarer, aber – und das ist wichtig – auch nicht kritischer für die vielen vor allem Solo-Selbstständigen in Deutschland.“ Hunderttausende Betroffene bangten in den letzten Monaten um ihre berufliche Zukunft. Die Politik stellt nun klar: die hochqualifizierten Experten sind nicht Ziel des neuen Arbeitsmarktgesetzes.
Die monatelangen Diskussionen und Kampagnen zeigten Erfolg. Der BVBC engagierte sich u.a. im "Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland" (FEFA) für Änderungen an dem geplanten Gesetzesentwurf und ist Unterstützer der "Allianz für selbständige Wissensarbeit" (ADESW) und ihrer landesweiten Kampagne gegen Regulierungen der selbstständigen Experten.
Mehr Informationen zum Thema auch unter www.experten-arbeit-stärken.de/pressemitteilung.