§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds;
b) durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen bzw. einen vergleichbaren Tatbestand bei Institutionen;
c) durch Ausschluss des Mitglieds.
2. Die Ehrenmitgliedschaft endet:
a) mit Beendigung der Mitgliedschaft;
b) durch Niederlegung;
c) durch Entziehung.
3. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Mitglieder haben beim Austritt eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
4. Der Verein kann das Mitglied ausschließen oder die Ehrenmitgliedschaft entziehen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Mitglied
a) wegen strafbarer Handlung rechtskräftig verurteilt wurde;
b) grob oder nachhaltig gegen die Satzung, ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse oder seine Mitgliedspflichten verstößt oder verstoßen hat;
c) das Ansehen des Berufsstandes, des BVBC oder eines seiner Landesverbände schädigt oder geschädigt hat;
d) den gemäß § 5 Ziff. 1 b Satz 2 erforderlichen Nachweis trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist durch das Präsidium nicht führt;
e) einen fälligen Jahresbeitrag - trotz zweifacher vorheriger Mahnung - nicht entrichtet hat.
Der Ausschluss und die Entziehung erfolgen mit Zustimmung der Bundesverbandskonferenz durch das Präsidium nach vorheriger Anhörung des
Mitglieds. Er wird wirksam, wenn er unanfechtbar wird.
Gegen den Beschluss des Präsidiums ist innerhalb einer Frist von einem Monat der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit dem Zugehen des Präsidiumsbeschlusses und wird gewahrt durch den rechtzeitigen Eingang einer Einspruchschrift beim Präsidium. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird unanfechtbar, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung an das Mitglied Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird.
Die Mitgliedsrechte und etwaige von dem auszuschließenden Mitglied ausgeübten Ämter im Verein ruhen ab der Bekanntgabe des die Ausschließung
aussprechenden Präsidiumsbeschlusses an das Mitglied bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. Im Falle einer Entziehung einer Ehrenmitgliedschaft gilt diese Regelung entsprechend, ausgenommen hiervon ist die Befreiung des Ehrenmitglieds von der Beitragspflicht.
5. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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