§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder:

a) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein entscheidet das Präsidium.

b) Dem Antrag auf Aufnahme ist beizufügen:

aa) in den Fällen des § 5 Ziff. 1a ein Nachweis über das Bestehen einer Prüfung bzw. eines Abschlusses im Sinne jener Vorschrift;

bb) in den Fällen des § 5 Ziff. 1b der Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs zum Zwecke der Bilanzbuchhalter-Ausbildung bzw. Controller-Ausbildung unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungstermins und der Prüfungsstelle;

cc) in den Fällen des § 5 Ziff. 1c der Nachweis der dem Bilanzbuchhalter bzw. Controller gleichgestellten Qualifikation.

dd) in den Fällen des § 5 Ziff. 1d der Nachweis einer Eigenschaft als juristische Person durch einen Handelsregisterauszugs.

2. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder:

Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium.

3. Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

4. Beginn der Mitgliedschaft:

a) Die Mitgliedschaft beginnt in den Fällen der Ziff. 1 und 2 mit Absendung der schriftlichen Mitteilung des Präsidiums, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.

b) Die Ehrenmitgliedschaft (Ziff. 3.) beginnt nach der Bekanntgabe ihrer Verleihung an das Mitglied mit dessen Annahmeerklärung.

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