§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder:
a) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein entscheidet das Präsidium.
b) Dem Antrag auf Aufnahme ist beizufügen:
aa) in den Fällen des § 5 Ziff. 1a ein Nachweis über das Bestehen einer Prüfung bzw. eines Abschlusses im Sinne jener Vorschrift;
bb) in den Fällen des § 5 Ziff. 1b der Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs zum Zwecke der Bilanzbuchhalter-Ausbildung bzw. Controller-Ausbildung unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungstermins und der Prüfungsstelle;
cc) in den Fällen des § 5 Ziff. 1c der Nachweis der dem Bilanzbuchhalter bzw. Controller gleichgestellten Qualifikation.
dd) in den Fällen des § 5 Ziff. 1d der Nachweis einer Eigenschaft als juristische Person durch einen Handelsregisterauszugs.
2. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder:
Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium.
3. Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
4. Beginn der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft beginnt in den Fällen der Ziff. 1 und 2 mit Absendung der schriftlichen Mitteilung des Präsidiums, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.
b) Die Ehrenmitgliedschaft (Ziff. 3.) beginnt nach der Bekanntgabe ihrer Verleihung an das Mitglied mit dessen Annahmeerklärung.
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