§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach abgeschlossener Liquidation noch vorhandene Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken zufließen, außer wenn die Auflösung im Zusammenhang mit einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, der den gleichen oder einen ähnlichen Satzungszweck hat, erfolgt.

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