§ 17 Ausschüsse, Arbeitskreise
1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen. Sie wählt auch die Mitglieder eines derartigen Ausschusses. In Eilfällen tritt insoweit an die Stelle der Mitgliederversammlung das Präsidium. In diesen Fällen bedarf die Bildung des Ausschusses sowie dessen Besetzung der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Ein eingesetzter Ausschuss ist aufgelöst, wenn die übertragenen Aufgaben erfüllt sind oder wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.
3. Daneben können auch bei der Mitgliederversammlung Arbeitskreise gebildet werden. Für die Einsetzung und Auflösung der Arbeitskreise sind Ziff. 1. und 2. entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt § 15 Ziff. 2 sinngemäß.
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