§ 15a Beirat, Arbeitskreise, Fachgruppen

1. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat als beratendes Organ bestellen.

2. Außerdem kann das Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise und Fachgruppen einsetzen, die das Präsidium beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten.

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