§ 15 Bundesverbandskonferenz

1. Die Bundesverbandskonferenz besteht aus dem Präsidium sowie jeweils einem Mitglied des Vorstandes jedes Landesverbandes. Die Delegierten der Landesverbände müssen Mitglied im jeweiligen Landesvorstand sein. Die Landesverbände werden innerhalb von 4 Wochen nach der satzungsmäßigen Wahl ihres Vorstandes einen ständigen Delegierten sowie einen weiteren Delegierten als dessen Stellvertreter für die Bundesverbandskonferenz benennen. Ein Präsidiumsmitglied kann nicht Delegierter eines Landesverbandes sein. Bei Ausscheiden eines von einem Landesverband entsandten Mitgliedes aus der Bundesverbandskonferenz wird der entsendende Landesverband innerhalb von vier Wochen einen neuen Delegierten der Bundesverbandskonferenz benennen.

2. Die Bundesverbandskonferenz berät das Präsidium in wichtigen Fragen der Verbandspolitik sowie hinsichtlich der Einrichtung und Organisation von Arbeitskreisen und Fachgruppen. Sie überwacht die ordnungs- und plangemäße Verwendung der Mittel des BVBC, insbesondere die Weiterleitung der den Landesverbänden zustehenden Mittel. Außerdem hat die Verbandskonferenz die Aufgabe, den Kontakt zwischen Präsidium und Mitgliedern sicherzustellen.

3. Zur Geschäftsführung und Beschlussfassung bedarf das Präsidium in folgenden Fällen der Zustimmung der Bundesverbandskonferenz:

a) Aufstellung des der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushaltsplanes;

b) Entscheidung über sowie Abschluss von Arbeitsverträgen für Mitarbeiter in leitender Funktion oder solche Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit oder befristet für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der die restliche Amtszeit des Präsidiums übersteigt. Ausgenommen hiervon sind Verträge mit Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten;

c) Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln an Landesverbände;

d) Entscheidung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen das finanzielle Volumen insgesamt einen Betrag von € 35.000,-- übersteigt;

e) Entscheidung über die Ausübung und Durchsetzung des Vetorechtes gem. § 8 der Landesverbandssatzungen durch das Präsidium;

f) Entscheidung über eine der Mitgliederversammlung vorzuschlagende Beitragsänderung;

g) Entscheidung über eine der Mitgliederversammlung vorzuschlagende Satzungsänderung;

h) Entscheidung über die Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft in einer anderen Berufsvereinigung, insbesondere in einem Dachverband;

i) Entscheidung über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied gemäß § 9 Ziff. 3 a - e der Satzung.

4. Die Bundesverbandskonferenz wählt aus den Reihen der Vertreter der Landesverbände einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Beide bleiben so lange im Amt, bis eine/r neue/r Vorsitzende/r und Stellvertreter/in gewählt ist. Die Bundesverbandskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Die Bundesverbandskonferenz wird von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter regelmäßig mindestens zweimal pro Jahr ordentlich sowie erforderlichenfalls außerordentlich einberufen. Ist die Mitteilung des Beschlussgegenstandes bei der Einberufung unterblieben, so kann ein wirksamer Beschluss nur dann gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder der Bundesverbandskonferenz mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Für die Beschlussfassung selbst verbleibt es bei der Regelung der Ziff. 6.

Eilige Beschlüsse können mit Zustimmung aller Mitglieder der Bundesverbandskonferenz  auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden.

6. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Soweit das von einem Landesverband benannte Mitglied an der Teilnahme an der Bundesverbandskonferenz verhindert ist, wird es von einem der vom Landesverband benannten Vertreter vertreten; im Übrigen ist eine Vertretung unzulässig. Sind nicht mindestens 2/3 der von den Landesverbänden benannten Mitglieder sowie mindestens 4 Präsidiumsmitglieder anwesend, so ist die Bundesverbandskonferenz nicht beschlussfähig. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

Muss eine Bundesverbandskonferenz aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit wiederholt werden, ist diese Wiederholungssitzung auch dann beschlussfähig, wenn die satzungsgemäße Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Hierauf ist bei der Ladung zu einer Wiederholungssitzung ausdrücklich hinzuweisen.

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