§ 14 Geschäftsführung

1. Das Präsidium des Verbandes kann die Führung der laufenden Geschäfte einem/r oder mehrerer Geschäftsführer/in/innen übertragen.

2. Der/die Geschäftsführer/in/ innen sind berechtigt, an allen Präsidiumssitzungen teilzunehmen.

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