§ 13 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und höchstens drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende (Bezeichnung: Präsident/in), der/die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Bezeichnung:
Vizepräsidenten/innen) und der/die Schatzmeister/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds werden dessen Aufgaben von den übrigen Präsidiumsmitgliedern wahrgenommen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so rückt unverzüglich dasjenige weitere Präsidiumsmitglied nach, das in der Mitgliederversammlung die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist ein Nachrücken eines weiteren Präsidiumsmitgliedes nicht möglich, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer von 3 Jahren in offener - auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer - Abstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Berufung in die einzelnen Ämter.
Das Präsidium und der Vorstand bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neues Präsidium bzw. ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
4. Das Präsidium ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. In Angelegenheiten im Sinne von § 15 Ziff. 3 kann das Präsidium Geschäftsführungsmaßnahmen und Beschlüsse jedoch nur mit Zustimmung der Bundesverbandskonferenz durchführen bzw. fassen.
5. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Grundsätzlich werden Beschlüsse in Präsidiumssitzungen gefasst, die ein Mitglied des Vorstandes einberuft. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es nicht der Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung der Präsidiumssitzung.
Beschlüsse können jedoch auch außerhalb einer Präsidiumssitzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden; in diesem Fall ist es erforderlich, dass die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums dem Beschluss schriftlich zustimmt. Abs. 1 Satz 3 (Stimmengleichheit) gilt
in diesen Fällen nicht.
6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufstellung eines ordentlichen Haushaltsplanes vorgesehen sein muss.
7. Die Präsidiumsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
8. Die gleichzeitige Funktion eines Mitglieds im Präsidium des Bundesverbandes und in einem Landesverband ist bestmöglich zu vermeiden. Sollte eine solche
Mehrfachfunktion aus zwingenden Gründen unvermeidlich sein, so ist sie mit der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu beenden.
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