§ 10 Landesverbände
1. Der Verein untergliedert sich in rechtlich selbstständige oder unselbstständige Landesverbände. Die gebietsweise Einteilung in Landesverbände wird durch das Präsidium des BVBC festgelegt.
2. Die Satzungen der Landesverbände sind an der Satzung des BVBC auszurichten und dürfen keine entgegenstehenden Regelungen enthalten.
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