Neue Rechtsverordnung Bilanzbuchhalterprüfung 2007 + Änderungen 2009 ff
Vieles hat sich durch die Globalisierung der Märkte gewandelt und geändert - auch bei den Bilanzbuchhaltern. Um den neuen vielfältigen Aufgaben und Anforderungen gerecht werden zu können, wurde die IHK-Prüfung zum „Geprüften Bilanzbuchhalter“ novelliert und eine moderne, handlungsorientierte Qualifikation entwickelt. Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung wird die bisher gültige Rechtsverordnung vom 23.09.1990 abgelöst. Der BVBC hat aktiv durch zwei Mitglieder und den AK Prüfungsausschuss an der Neugestaltung der Rechtsverordnung mitgewirkt und somit auch die Sicht der Betroffenen eingebracht.
Die überarbeitete und modernisierte Rechtsverordnung wurde durch ein Gremium, in dem neben dem Bildungsministerium und dem Bundesinstitut für Berufsbildung, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und Gewerkschaften vertreten waren, über einen Zeitraum von 15 Monaten "heiß" diskutiert.
Der BVBC begrüßt die Modernisierung der Rechtsverordnung und sieht hierin einen folgerichtigen Schritt zur Anpassung des Berufsbilds an aktuelle und neue Anforderungen. Mit der Schaffung der optionalen Prüfung im Handlungsbereich "Organisations- und Führungsaufgaben" wird nunmehr auch in der Rechtsverordnung dokumentiert, dass es sich beim Berufsbild des Bilanzbuchhalters nicht ausschließlich um einen Abschluss für Angestellte handelt, sondern hier auch Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die man als selbstständiger Unternehmer benötigt. Traurig aber wahr ist die Tatsache, dass die geplante Zusatzprüfung im Umsatzsteuerrecht aus politischen Erwägungen (im Zusammenhang mit der geplanten 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes) wieder gestrichen wurde.
Was ist neu?
1. Systematik der Prüfung
Die Prüfung untergliedert sich in drei Teile:
Prüfungsteil A, hierzu gehören die Handlungsbereiche:
- Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung
- Finanzwirtschaftliches Management
Prüfungsteil B, hierzu gehören die Handlungsbereiche:
- Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht
- Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards
- Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
- Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen
Prüfungsteil C, hierzu gehören:
- eine Präsentation und ein Fachgespräch
Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer /die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 enthält. Das darauf aufbauenden Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.
Der Prüfungsteil B kann erst abgelegt werden, wenn der Prüfungsteil bestanden ist.
2. Inhalte der Prüfung
Die Prüfung wird um die Handlungsbereiche „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ sowie im Prüfungsfach Steuerrecht um das „internationale Steuerrecht“ erweitert bzw. ergänzt
Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards – Hauptteil“ kann die Prüfung bis zum 31.12.2010 auf Antrag des Prüfungsteilnehmers in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. Ab dem 01. Januar 2011 ist die Prüfung für den Grundlagen- und Hauptteil verbindlich, die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen soll in der Regel 210-240 Minuten betragen.
Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen werden, anhand des Abschlusses nach den IFRS die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beurteilen zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsgrundschwerpunkte - Grundlagenteil - geprüft werden:
- Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung,
- Abschlüsse nach internationalen Standards beurteilen können und die Unterschiede zu Jahresabschlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/DRS) erkennen,
- die Bestandteile eines internationalen Abschlusses und die Gliederung der Bilanz nach IFRS kennen,
- Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die verschiedenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach IFRS im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/DRS),
- Aufbau und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren kennen.
- die Funktion des Anhangs und die wesentlichen Angaben kennen,
- Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode kennen und ihren Informationsgehalt beurteilen,
- Inhalt der Segmentberichterstattung kennen,
- das Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und die verschiedenen Konsolidierungsarten kennen.
Im Hauptteil soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil
- Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstandards IFRS und IAS,
- die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beherrschen und sie auf die Posten der Vermögenswerte, sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden,
- aktive und passive latente Steuern ermitteln und im Abschluss ausweisen,
- Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach IFRS unter Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte,
- die Gewinn- und Verlustrechnung nach den verschieden Verfahren aufstellen und das Jahresergebnis bezüglich der Ertragskraft des Unternehmens beurteilen,
- die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,
- die Kapitalflussrechnung nach der direkten und indirekten Methode erstellen können und die Entwicklung der Liquidität des Unternehmens beurteilen,
- die Auswahl der primären und sekundären Segmente treffen und den Segmentbericht nach den verschiedenen Formaten erstellen,
- die im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendigen Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen,
- die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen IFRS und US-GAAP kennen und auf den Abschluss anwenden,
- eine Analyse internationaler Abschlüsse durchführen sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens interpretieren.
Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen“ soll nachgewiesen werden, die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll zudem die Fähigkeit Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von Kennzahlen erstellen und diese interpretieren,
- Jahresabschlüsse vergleichend analysieren,
- Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüglich des Ratings für Unternehmen auswerten und darstellen,
- im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge handeln und sich der Wirkungen bewusst sein.
3. Zusatzqualifikation
Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/ zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer früheren Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards“ gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
4. Optionale Qualifikation
Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dieser Verordnung oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter /Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben“ abzulegen.
Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben“ sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens, sowie die Fähigkeit Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen,
Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten,
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen,
Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden,
Planen, Leiten, und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten,
Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen,
entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren.
Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
Was entfällt?
Komplett entfallen sind in der neuen Rechtsverordnung die bisherigen Fächer:
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Recht
- Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken
Allerdings sind Teile der erstgenannten beiden Fächer auch im neuen Rahmenstoffplan enthalten und dort in neuen Handlungsbereiche mit eingeflossen.
Rechtsverordnung Bilanzbuchhalter 2007 zum download
Rechtsverordnung Bilanzbuchhalter 1990 zum download
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin (Artikel 29)
Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhaler / Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBI. I S. 2485) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "bestanden" durch das Wort "abgelegt" ersetzt.
- In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." - § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder" die Wörter "einen gleichwertigen Abschluss oder" eingefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden." - In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "nach dieser Verordnung" gestrichen.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe "(BGBI. I S. 2485)" die Wörter ", die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBI. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "(BGBI. I S. 2485)" werden die Wörter ", die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBI. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Nummer 4 wird ie Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch den Klammersatz "(Im Fall des § 5: "PRüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ............... in ............... vor ............... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............... freigestellt.")" ersetzt.
Änderungsverordnung Bilanzbuchhalter
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter wurde nun durch Artikel 29 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 geändert und trat am 01.09.2009 in Kraft. Dazu erhalten Sie den angepassten Verordnungstext sowie eine entsprechende Synopse.
Die Änderungen für den Gepr. Bilanzbuchhalter (Artikel 29) umfassen im Wesentlichen:
- Teil A muss "abgelegt" sein für Teil B
- Reduzierung der internationalen Rechnungslegung bis Ende 2020 ausgedehnt
- Bei späterer Zusatzprüfung Internationale Rechnungslegung kann zukünftig Grundlagenteil angerechnet werden
- Zulassung zur freiwilligen Zusatzprüfung Internationale Rechnungslegung geöffnet für "gleichwertige Abschlüsse"
Rechtsverordnung Controller
Eine Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin wurde erstmalig zum 12. Juli 2006 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
In der Ausgabe 12/2006 der Zeitschrift "Bilanzbuchhalter und Controller" wurde die Frage gestellt, welche Anforderungen künftig an die Controllerprüfung gestellt werden.
Lesen Sie hierzu den nachfolgenden Artikel







