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Gerne informieren wir Sie jeweils bis zum 15. eines neuen Monats über aktuelle Termine und Neuigkeiten innerhalb des BVBC sowie über wichtige und interessante Kurzinformationen aus dem Rechnungswesen und Controlling.

Veranstaltungshinweis: Frühjahrsveranstaltung 2009 des HerConClub e.V.

Am 25.04.2009 findet die Frühjahrsveranstaltung des HerConClub e.V. im SENATS Hotel in Köln statt. 

Folgende Themen erwarten Sie:

  • Bauprojekt-Controlling am Beispiel des Projektes Nord-Süd Stadtbahn Köln, Herr Dirk Sieg, Kaufmännischer Leiter, Ed. Züblin AG, Duisburg
  • Führung mit Informationen zum Stadtbahn-Projekt 
    Achtung! Aufgrund des Unglücks in Köln kann es zu Programm-änderungen kommen.
  • Aktuelle Themen des Arbeitskreises „Controlling“ beim BVBC, Renate Adler, Vizepräsidentin des BVBC und Leiterin des Arbeitskreises „Controlling“ beim BVBC
  • „Internes Reporting – Praxisbeispiel und Erfahrungsaustausch, Heike Duffens, AWD
  • Führung „4711 – Museum in der Glockengasse“

Weitere Informationen erhalten Sie über Herrn Ulrich Mielicki (0201-1257823; 0176/15591012, U.Mielickit-online.de)

Karriereportal für Rechnungswesen und Controlling

In der Zeitarbeit sind bestimmte Bereiche im Finanz- und Rechnungswesen nach wie vor gefragt

Rezessionssichere Jobs 

In der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage einen neuen Job zu finden, stellt viele Arbeitssuchende vor eine große Herausforderung. Eine mögliche Lösung können jedoch zeitlich befristete Tätigkeiten sein, denn zahlreiche Unternehmen greifen in ökonomisch schwierigen Zeiten gern auf Zeitarbeitskräfte zurück. Nach den Erfahrungen des im Finanz- und Rechnungswesen führenden Personaldienstleisters Robert Half Finance & Accounting haben zumindest einige Berufsbilder für Zeitarbeiter auch in der aktuellen Flaute Hochkonjunktur.

Positive Nachrichten vom Arbeitsmarkt haben momentan Seltenheitswert – doch es gibt sie. Denn auch in der Wirtschaftskrise haben die Unternehmen nach wie vor für bestimmte Stellen Personalbedarf. Allerdings schrecken sie häufig davor zurück, sich langfristig an neue Mitarbeiter zu binden, sondern setzen lieber auf flexible Zeitarbeit. Diese stellt sowohl für Arbeitgeber als auch für arbeitssuchende Fachkräfte eine klassische Win-Win-Situation dar. Während die Firma ohne den Nachteil langfristiger Personalkosten kompetente Unterstützung erhält, kann der Mitarbeiter wieder ein geregeltes Einkommen beziehen, neue Kontakte knüpfen und seinen Marktwert steigern. ...mehr

BVBC-Nachrichten

BVBC-Arbeitskreis Doppik/ Kameralistik zu Gast in Potsdam

Zu einem weiteren Treffen des Arbeitskreises Kameralistik/ Doppik des BVBC trafen sich mehrere  Teilnehmer in Potsdam. Ihnen bot sich ein interessanter Einblick hinter die Kulissen des Rathauses der brandenburgischen Landeshauptstadt.  Eingeladen hierzu hatte die Leiterin des Arbeitskreises Brunhilde Frye-Grunwald.

Zu Beginn berichteten die Vertreter der Stadt Potsdam Sylvia Hofmann und Christian Erdmann über die Umstellung der Kameralistik auf die doppelte Buchführung. Sie verwiesen darauf, dass das Projekt aufgrund der enormen Komplexität arbeitsintensiv verlief.

Die Umstellung sei aufgrund der Empfehlungen der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 2003 erforderlich gewesen. Seitdem haben die Bundesländer und deren Arbeits- und Lenkungsgruppen vielfältige Regelungen getroffen, um die Umstellung gewährleisten zu können. Ergänzt wurden diese um zahlreiche Ausführungs- und Durchführungserlasse. 

Die Vertreter der Stadt Potsdam berichteten, dass gerade die Bestandsaufnahme für die erforderliche Eröffnungsbilanz in einigen Gebieten schwierig gewesen sei. Eine Orientierung an anderen Bundesländern sei gleichfalls schwer gewesen, da sich vielfältige Unterschiede ergaben, die zum Teil erhebliche Probleme in der Anwendung und Umsetzung nach sich gezogen haben. Die Anwesenden unterstrichen, dass bedeutsame Unterschiede deutlich geworden seien. Eine Vergleichbarkeit zwischen den kommunalen Abschlüssen über die Ländergrenzen hinaus sei so kaum möglich. Vertreter der Softwarebranche belegten, dass individuelle Lösungen je Bundesland erarbeitet werden mussten.

Ebenso wurde deutlich, dass das Personal in den Prozess integriert werden musste. Gerade für die kleineren Kommunen würde dies jedoch erhebliche Probleme darstellen, da sie oftmals nicht über ausreichendes Personal hierfür verfügen.

Zum Schluss der Veranstaltung sagte Brunhilde Frye-Grunwald, dass man die Aufgaben und Probleme erkannt habe und der BVBC sich hier noch stärker engagieren werde. Das Ziel, die Schaffung von länderübergreifenden Standards, dürfe man dabei nicht aus den Augen verlieren.

Neues aus dem Arbeitkreis Internationale Rechnungslegung

Am 21.03.2009 fand wieder ein Treffen des Arbeitskreises Internationale Rechnungslegung statt. Nach allgemeinen Punkten wie weitere mögliche Themen des Arbeitskreises sowie die Repräsentanz auf der ReWeCo Ende Mai in Celle lag der Schwerpunkt dieses Treffens das Thema Sarbanes-Oxley Act. Hierzu gab es einen Vortrag von Herrn Lotz, der mehrere Jahre auch auf diesem Gebiet intensiv tätig war.

Beim Sarbanes-Oxley-Act handelt es sich um das von den Senatoren Paul Sarbanes und Michael G. Oxley erarbeitete US-Gesetz, welches vor dem Hintergrund der großen Unternehmenspleiten von Enron und Worldcom im Juni 2002 in Kraft gesetzt worden ist und betrifft sämtliche Unternehmen und deren Tochterunternehmen, die an US-Börsen notiert sind. Es umfasst mehrere Abschnitte. So sieht Abschnitt I die Einrichtung eines „Public Company Accounting Oversight Board“ (PCAOB) vor, welches zwischen SEC (Börsenaufsicht) und Unternehmen geschaltet ist und eine Aufsichtsfunktion über die Wirtschaftsprüfer US-börsennotierter Unternehmen hat. Sie überprüft nicht nur regelmäßig deren Abschlussprüfungen, sondern kann im Verdachtsfall auch eigene Nachforschungen anstellen. Abschnitt II der SOX-Bestimmungen befasst sich mit der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern, um Konflikte zwischen Dienstleistungen und gleichzeitiger Prüfung von Wirtschaftsprüfern bei den Mandanten zu verhindern. Abschnitt III befasst sich mit der Erläuterung und Erweiterung der Verantwortlichkeit der Unternehmen. Hierunter fallen insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines Audit Commitees, bestehend aus unabhängigen Mitgliedern des Board of Directors, welches für die ordnungsmäßige Rechnungslegung sowie die Auswahl und Vergütung der Abschlussprüfer verantwortlich ist. Diese Stelle gilt allerdings auch als Anlaufpunkt für anonyme Beschwerden im Bereich der Rechnungslegung (Whistleblowing).  Als kritisch gilt dieser Punkt insbesondere deswegen, als dass hierdurch auch verleumderischen Behauptungen auf anonymer Basis eine Plattform gegeben wird und auch diesen verpflichtend nachgegangen werden muss. Weiterhin vorgesehen in diesem Abschnitt ist die Einrichtung von Kontrollen und Verfahren zur Offenlegung enthalten, um zu gewährleisten, dass Unternehmen betreffende relevante Ereignisse rechtzeitig nach Außen gemeldet werden. ...mehr

Praxisorientierte Fortbildungsverordnung für Bilanzbuchhalter auf dem Weg

Wichtige Korrekturen an der Fortbildungsverordnung für geprüfte Bilanzbuchhalter wurden zuletzt durch das Bundesbildungsministerium in Aussicht gestellt. In einem engen Dialog mit dem Ministerium hatte sich hier der BVBC eingesetzt. „Diese Korrekturen gewährleisten aus Sicht des BVBC eine Ausbildung, die Interessenten keine Türen verschließen“, so Bundesgeschäftsführer André Lewing.

Einer der wesentlichen Vorteile bestehe nach Verbandsansicht darin, dass Lehrgangsteilnehmer von Prüfungsbestandteilen befreit werden können. Hierzu sei erforderlich, dass sie eine vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben. Ebenso müsse die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt seien.

Der BVBC sieht hierin einen Beitrag, der die Attraktivität dieses Berufsbildes steigert. Zudem wird hierdurch der Zugang für Interessenten, die sich zum geprüften Bilanzbuchhalter fortbilden wollen, erleichtert.

„Für den Verband ist dies ein wichtiges Signal. Die Korrekturen belegen, dass es sich lohnt, für die Interessen der geprüften Bilanzbuchhalter und derer, die es werden möchten, einzusetzen“, so André Lewing abschließend.

Vom Geprüften Bilanzbuchhalter zum „Bachelor of Business Economics“

Erfreut zeigt sich der BVBC über die Initiative der IHK Mittlerer Niederrhein und der Fontys Hogeschool in Venlo. Die Initiative beinhaltet das Studium zum „Bachelor of Business Economics“  und beinhaltet eine Studienzeit von vier Semestern. Adressaten sind dabei die IHK geprüften Bilanzbuchhalter.

Das bisher einmalige Angebot berücksichtigt die bisher abgelegten Prüfungen als Grundstudium. Darauf aufbauend können die Bilanzbuchhalter berufsbegleitend in zwei Jahren den akademischen Titel erlangen, und das ohne die klassische Hochschulzugangsberechtigung.

Start des Studiums soll laut IHK Mitteilung voraussichtlich am 1. September 2009 sein. Es gilt als Auslandsstudium, da es an der international ausgerichteten Hochschule in Venlo  gelehrt wird.

Seitens des BVBC wird diese Entwicklung sehr begrüßt, unterstreicht dies doch die qualitativ hochwertige, anerkannte und nachgefragte Tätigkeit der geprüften Bilanzbuchhalter.

BVBC-Kongress 2009

Ein zentraler Treffpunkt für die gesamte Branche ist die Kongressmesse ReWeCo, die vom 28. bis zum 30. Mai in Celle stattfindet. Unter der Regie des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) kommen Fach- und Führungskräfte aus ganz Deutschland zusammen. Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik referieren über aktuelle Entwicklungen des Finanz- und Rechnungswesens. Gleichzeitig präsentieren über 50 Aussteller neue Produkt- und Serviceangebote. Damit trägt die ReWeCo dem hohen Informationsbedarf in der Wirtschaft Rechnung.

Ein Besuch der Kongressmesse lohnt sich mehrfach: Besucher können ihre Fachkenntnisse auf den neusten Stand bringen, mit Gleichgesinnten diskutieren und nützliche Kontakte knüpfen. Damit dient die Veranstaltung auch als Jobbörse für interessierte Kräfte. Besucher können sich gezielt über aussichtsreiche Berufszweige und geeignete Weiterqualifizierungen informieren. Berufseinsteiger und Karriereanwärter sollten sich allerdings von vorneherein über eines bewusst sein: Im Finanz- und Rechnungswesen lernt man nie aus.

Hier geht es zum Kongressprogramm!

Achtung: Den Frühbucherrabatt erhalten Sie noch bei Anmeldung bis zum 16. April 2009!

Hier geht es zum Anmeldeformular!

ReWeCo 2009

Auf der diesjährigen ReWeCo präsentieren Aussteller aus den Bereichen Fort- und Weiterbildung, Software, Personaldienstleistung und Medien ihre Produkt- und Servicelösungen. Im Dialog mit qualifiziertem Standpersonal lassen sich vielfältige Anwendungen auf ihre Relevanz für die eigene Unternehmenspraxis hin erproben. Zudem bieten sich auf der ReWeCo viele Gelegenheiten, persönliche Kontakte zu knüpfen und Erfahrungen unter Gleichgesinnten auszutauschen. Hier geht es zur Ausstellerübersicht 2009.

Kompetent und zielgruppenorientiert bietet die ReWeCo ein begleitendes Messebegleitprogramm. In Vorträgen und Firmenpräsentationen können sich Besucher informieren oder in Diskussionsrunden wertvolle Anregungen holen. Stellen Sie sich aus unserem vielfätigen Fachprogramm Ihr persönliches Portfolio zusammen. Das Messebegleitprogramm finden Sie hier.

Keine andere Veranstaltung bietet Besuchern die Möglichkeit, sich derart kompakt, praxisnah und aktuell über die vielfältigen Themen zwischen Soll und Haben zu informieren.

Ab sofort können Sie hier Eintrittskarten für die ReWeCo 2009 bestellen.

BVBC Mitglieder erhalten für den Besuch der ReWeCo und die Teilnahme am Messebegleitprogramm jeweils eine kostenfreie Messeeintrittskarte. Diese können Sie unter redlingbvbc.de anfordern.

„Ist das nicht langweilig, wenn man den ganzen Tag nur mit endlosen Zahlenreihen zu tun hat?“ Viele Buchhalter kennen diese Frage sicherlich, wenn sie auf die Frage nach ihrem Beruf antworten…

Doch ist das wirklich so? Geht es lediglich um die Buchung von Erträgen, die Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Erstellung von Monats- und Jahresabschlüssen? Jeder Buchhalter wird jetzt wohl mit dem Kopf schütteln und mit Recht behaupten, dass sein Alltag nicht nur von Zahlen und Steuersätzen geprägt ist. Buchhaltung ist mehr…

Der Alltag eines Buchhalters ist eine Herausforderung an dessen Kreativität und Professionalität und erfordert oft eine Prise Humor Das beweisen seit dem 1. April die Buchhalter selbst auf dem neuen Portal www.buchhalterseite.de. Hier können Buchhalter selbst erzählen, warum Buchhaltung für sie mehr ist. Sie stellen ihre eigenen Geschichten ein, bewerten die Beiträge anderer Kollegen und kommentieren sie.            .

Einfach mal reinschauen und mitmachen!

Fachinformationen

Haufe informiert: Jahresabschluss: Verprobungen der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung prüft und verprobt die eingereichten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen mit diesen klaren Zielen:

• Schlüssigkeit und
• höhere Steuern.

Diese Verprobungen können sowohl durch den Innendienst als auch durch den Außendienst der Finanzverwaltung erfolgen. Dieser Beitrag beschreibt die verschiedenen Methoden, die die Beamten anwenden. Werden diese Verprobungen im Unternehmen vollzogen, ist es möglich, sich mit Argumenten zu wappnen, um auf die Fragen der Beamten vorbereitet zu sein.

1 Automatisierung bewirkt verstärkte Kontrolle

Der zunehmende Druck, die Steuererklärung elektronisch zu bearbeiten und abzugeben, verschafft den Finanzbeamten mehr Zeit für Kontrollen und Verprobungen. Verstärkt wird dies durch die automatischen Logikprüfungen bei den Vordrucken zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Durch diese Vordrucke sollen Einnahmen-Überschuss-Rechner Daten für den Aufbau einer fiskalischen Datenbank liefern. Die Programmstruktur ermöglicht der Finanzverwaltung - als Nebeneffekt -, nicht schlüssige Daten für Verprobungen sofort auszusondern.

Nachstehend wird erläutert, welche Verprobungsmöglichkeiten die Finanzverwaltung anwendet und wie diese umgesetzt werden. Hierbei werden bewusst die Verprobungsformeln der Finanzverwaltung dargestellt.

2 Innen- und Außendienst wenden unterschiedliche Methoden an

Zu unterscheiden sind Umsatz- und Wareneinsatzverprobungen. Beide haben zum Ziel, vergessene Einnahmen aufzudecken und eine höhere Steuerschuld zu erwirken. Beide Verprobungsformen werden vom Innen- und vom Außendienst angewandt. Werden die Verprobungen konkreter - zum Beispiel nach einem Verdachtsmoment -, stellt der Außendienst intensivere Berechnungen an. Dies können unter anderem Geldverkehrsrechnungen oder Vermögenszuwachsrechnungen sein, die in diesem Beitrag ebenfalls dargestellt werden.

Lesen Sie den kompletten Beitrag im geschlossenen Mitgliederbereich der BVBC-Website. Diesen finden Sie nach Ihrem Mitgliederlogin unter folgendem Link: http://www.bvbc.de/uploads/media/FinPro_JA_Verprobung.pdf

NWB informiert: Finanzgericht Münster | Keine Rechtsgrundlage der „Anlage EÜR“

Nach einem Urteil des FG Münster ist ein 4/3-Rechner nicht verpflichtet, eine Anlage „EÜR“ abzugeben. Für eine solche Verpflichtung fehle die Rechtsgrundlage. Zwar bestehe nach § 60 Abs. 4 EStDV bei Einnahmen-Überschussrechnung die Pflicht, die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine solche Pflicht in der EStDV zu verankern sei aber nur zulässig zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des FG nicht vor: Das Besteuerungsverfahren werde vor allem für diejenigen nicht vereinfacht, die ihren Gewinn mit einer Buchhaltungssoftware ermitteln und zusätzlich noch die Anlage EÜR ausfüllen müssten. Die Anlage EÜR diene auch nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil Bilanzierende keine vergleichbare Anlage ausfüllen und eine automatisierte Überprüfung ihrer Gewinnermittlung nicht befürchten müssten. Im Übrigen bedürfe einer gesetzlichen Grundlage es für die Verpflichtung, den Gewinn nach einem bestimmten System zu ermitteln (hier: Einnahmen-Überschussrechnung). Diese Grundlage fehle jedoch. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (X R 18/90).

Hinweis: Die endlose Debatte seit der ersten und später zurückgezogenen Auflage des EÜR-Formulars geht damit in eine neue Runde. Ab 2011 sind bilanzierende Unternehmen und 4/3-Rechner verpflichtet, den Inhalt der Gewinnermittlung, Bilanz, GuV sowie der Anpassungen an steuerliche Vorschriften elektronisch an die Finanzverwaltung zu übertragen (vgl. § 5b EStG, § 60 Abs. 4 EStDV). Damit dürften dann die Argumente des Finanzgerichts weitgehend hinfällig sein.  

Haufe informiert: Innergemeinschaftliche Lieferungen: Anwendungschreiben

Obwohl die Regelungen zur Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung seit 1993 unverändert in §6a UStG geregelt sind, hatten sich in den letzten Jahren die Urteile zu den Anwendungsvorschriften gehäuft. Insbesondere die Frage, wie ein Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung zu erbringen hat und ob - und wenn ja, in welchem Umfang - er einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, war Gegenstand diverser Urteile des EuGH im September 2007 und nachfolgende auch des BFH. Das BMF nimmt in seinem sehr ausführlichen Schreiben grundsätzlich zu den Voraussetzungen und Nachweisen für eine innergemeinschaftliche Lieferung Stellung. Dabei verschärft die Finanzverwaltung insbesondere die Vorschriften über den Nachweis in Abholfällen. BMF, Schreiben v. 6.1.2009, IV B 9 - S 7141/08/10001

1 Die rechtliche Problematik

Gelangt ein Gegenstand bei der Lieferung an einen Abnehmer von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so ist zu prüfen, ob diese Lieferung nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit ist. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind dabei in § 6a Abs. 1 UStG geregelt:

• Der Gegenstand muss nachweisbar physisch von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelangt sein, § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung ist, dass der Ort der Lieferung sich in Deutschland befindet, es muss sich also um einen steuerbaren Umsatz handeln. Grundsätzlich kann nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG die Voraussetzungen für eine solche innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen.

• Der Erwerber muss den Gegenstand als Unternehmer für sein Unternehmen oder als juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen bezieht, erwerben. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b UStG kann auch jeder andere Erwerber vorhanden sein. Wird die Lieferung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausgeführt, so muss diese Voraussetzung grundsätzlich durch die zutreffende, dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nachgewiesen sein.

Wichtig
Die USt-IdNr. muss dem Leistungsempfänger erteilt worden sein. Der Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Beauftragten (z. B. eines Frachtführers) geführt werden.

Lesen Sie den kompletten Beitrag im geschlossenen Mitgliederbereich der BVBC-Website. Diesen finden Sie nach Ihrem Mitgliederlogin unter folgendem Link: http://www.bvbc.de/uploads/media/HBuO_innergemeinschaftl_Lieferungen.pdf

NWB informiert: BilMoG | Bundesrat stimmt der Bilanzreform zu

Auf seiner Sitzung am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem BilMoG zugestimmt. Am Tag nach der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft. Wesentliche Änderungen gegenüber den Entwürfen sind die Ausgestaltung der Aktivierung von Entwicklungskosten und latenten Steuern als Wahlrecht und die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum Zeitwert nur für Banken.

Mit dem BilMoG verbunden sind zum Beispiel Entlastungen durch den Wegfall der Buchführungspflicht für kleine Einzelkaufleute und die Anhebung der Größenklassen. Langfristige Rückstellungen sind künftig abzuzinsen, wobei der Aufwand- oder Ertrag aus der Abzinsung im Finanzergebnis auszuweisen ist. Preis- und Kostensteigerungen sind in die Bemessungsgrundlage der Rückstellungen einzubeziehen; Aufwandsrückstellungen entfallen.

Die Anwendungsregelungen zum BilMoG sind unübersichtlich: Während die Erleichterungen für Einzelkaufleute und die Anhebung der Größenklassen ab 2008 anzuwenden sind, sind die meisten Änderungen verpflichtend ab 2010 anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung des BilMoG ab 2009 ist möglich, dann aber nur vollständig. Die Vorschriften zur Änderung der Berichterstattung in Anhang und Lagebericht sind bereits für 2009 anzuwenden.

In BBK 9/2009 erscheint am 1.5.2009 eine umfassende Gesamtübersicht zum BilMoG, zusammen mit einer Analyse, ob das BilMoG die Zielgruppe "Mittelstand" tatsächlich erreicht und was die Reform für die Einheitsbilanz bedeutet. Eine Reihe von Fallstudien wird in den folgenden Ausgaben die einzelnen Details des BilMoG aufzeigen.

www.bvbc.de/fachinformationen/bvbc-nwb-vorteilsangebot.html

 

Verlag C.H. Beck informiert: Aktuelle Rechtsfragen

Lohnsteuer-Außenprüfung: Datenzugriff auf Finanzbuchhaltung
FG Münster, Urteil vom 16.5.2008, 6 K 879/07
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=277565

Vorsteuerberichtigung bei Schadensersatz aufgrund Schlechtleistung
FG Köln, Urteil vom 12.11.2008, 11 K 4587/07
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=277573

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen BFH-Urteil vom 15.1.2009, VI R 22/06
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=278499

Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=275701

Kontakt

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.
Am Propsthof 15-17
53121 Bonn

Tel: +49 (0)228 / 9 63 93 - 0
Fax: +49 (0)228 / 9 63 93 - 14
E-Mail: kontaktbvbc.de

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