Arbeitskreis der Selbstständigen im Bundesverband unter neuer Leitung

Beim Bundestreffen der Selbstständigen Bilanzbuchhalter im Spreewald wurde die neue Leitung des Arbeitskreises vorgestellt. Dieses Amt teilen sich zukünftig Frau Uta-Martina Jüssen, Frau Claudia Kunitz und Frau Adelgunde Schmitt. Alle drei verfügen über Erfahrung, leiten sie doch die Arbeitskreise in den jeweiligen Landesverbänden.
Die Drei dankten im Namen aller Selbstständigen im Bundesverband Frau Bärbel Ettig, die nun als Präsidentin im Bundesverband fungiert, für die hervorragende Arbeit in all den Jahren. Unter begeistertem Applaus der Teilnehmer wurde als kleine Dankesgeste ein Blumenstrauß überreicht.
Frau Jüssen, Frau Kunitz und Frau Schmitt möchten die erfolgreiche Arbeit von Frau Ettig fortsetzen. Da es immer viel zu tun gibt, sollen hier nur ein paar Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit genannt werden. So liegt allen Dreien
► die intensive Lobbyarbeit zur Befugniserweiterung für die Bilanzbuchhalter
► der weitere Ausbau von BVBC.Xpert und ein einheitliches Corporate Design
► Einbeziehung der Basis in alle Engagements durch Formulierung von Wünschen und Anträgen
► Verbesserung des Netzwerkes untereinander (gemeinsam sind wir stark)
am Herzen.
Mit der Umsetzung wurde auch schon direkt nach dem Wochenende im Spreewald begonnen. So ist ein erstes Treffen mit den Leitungen der Arbeitskreise der Selbstständigen in den Landesverbänden für den 3. Dezember 2012 angesetzt. Desweiteren laufen schriftliche Anfragen beim Bundesministerium für Finanzen bezüglich der ab dem 01.01.2013 zwingend anzuwendenden authentifizierten Elsterübermittlungen und der Befugnis des Bilanzbuchhalters für seine Mandanten.
Da alle Drei im Ehrenamt arbeiten, ist jegliche Unterstützung notwendig. Deshalb auch an dieser Stelle noch einmal der Aufruf – unterstützen Sie mit Ihren vorhandenen Kontakten, vor allem in die Politik, mit Ideen, Vorschlägen und Anregungen. Jeder kleine Schritt in unsere Befugniserweiterung kommt allen selbstständigen Bilanzbuchhaltern zu Gute.
BVBC Forderungskatalog
Selbstständige Plus
Sonderservice: Social Media für Selbstständige
Audio-visuelle Online-Präsentation
Teil 1: Einleitung (Dauer: ca. 20 Minuten)
http://www.bega-weiterbildung.de/cmx/ordner/public/01Beck/01SocialMedia/ChecklisteTeil01/ChecklisteTeil01.html
"Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der "Zusammenarbeit" mit selbstständigen Bilanzbuchhaltern"
Hier finden Sie gute und nützliche Hinweise für selbstständige Bilanzbuchhalter und Controller.
Dr. K. Jan Schiffer und Christel Fries veröffentlichten in der BC-Ausgabe 07/2010 Seite 296 ff. einen Aufsatz zum Thema "Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der "Zusammenarbeit" mit selbstständigen Bilanzbuchhaltern".
9. Änderung StBerG in Sicht?
Dieser Frage ging Bärbel Ettig, Mitglied des BVBC Präsidiums und Leiterin des Arbeitskreises der Selbstständigen zusammen mit Dr. Jens Ziegler, der den BVBC seit vielen Jahren bei der Lobbyarbeit in Berlin unterstützt nach. Sie besuchten den neuen Leiter des Referats IVA 3, Bernd Metzner, im Bundesministerium der Finanzen in Berlin.
Der Termin diente in erster Linie dem Kennenlernen und der Kontaktaufnahme zu Herrn Metzner, der erst vor kurzer Zeit das Referat von Herrn Dr. Misera übernommen hat (Dr. Misera leitet mittlerweile die komplette Unterabteilung IV A).
Nach einer kurzen gegenseitigen Vorstellung erfolgte der Einstieg in den fachlichen Austausch. Bärbel Ettig knüpfte beim Referentenentwurf des BMF zur 8. Änderung des StBerG an und stellte klar, dass der BVBC nach wie vor an seinen Forderungen zur Einrichtung der Buchführung und Erstellung/Abgabe der USt-VA festhält. Sie schilderte aus eigenem Erleben ihren täglichen Kampf, den sie durch die Reglementierung des StBerG auszufechten hat und wie oft sie sich dabei mit ihrer Arbeit in eine Grauzone begibt. Darüber hinaus zeigte sie auf, dass Sie als Dozentin Steuerrecht unterrichtet, aber ihr gleichzeitig durch das StBerG untersagt ist, als selbstständige Bilanzbuchhalterin eine simple USt-VA zu erstellen. Dr. Ziegler schilderte seinerseits aus Erfahrungen aus laufenden Prozessen, in denen er selbstständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter gegen die Steuerberaterkammern vertritt.
Auf die Frage, "ob es aus Sicht des BMF in absehbarer Zeit eine Chance für eine 9. Änderung des StBerG und eine damit einhergehende Befugniserweiterung für die selbstständigen Bilanzbuchhalter gebe", antwortete Bernd Metzner mit einem klaren Nein. Die neue Regierung wird jetzt mindestens 2 Jahre brauchen, um sich in alle Themen einzuarbeiten und die Punkte aus dem Koalitionsvertrag zunächst auf den Weg zu bringen. Durch die Zusammensetzung der Regierung CDU/FDP seien die Chancen für eine Befugniserweiterung zudem eher geringer geworden.
Bärbel Ettig bedankte sich bei den BMF-Vertretern und sprach die Hoffnung aus, dass es möglich sei, einen losen Kontakt zum informellen Austausch zu pflegen.
Der BVBC wird auf Basis dieser Erkenntnisse nunmehr eine Strategie für die weitere Lobbyarbeit entwickeln.
Bärbel Ettig
Information für Zertifizierung Elster-Übertragung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Ihnen bereits bekannt ist, können Lohnsteuerbescheinigungen ab 2009 nur noch bei vorheriger persönlicher Authentifizierung an die Finanzverwaltung übertragen werden.
Gemäß § 1 (1) Satz 2 der Steuerdatenübermittlungsverordnung können auch Dritte mit der elektronischen Übermittlung von Daten beauftragt werden. Insofern kann dies auch durch selbstständige Bilanzbuchhalter erfolgen. Zu beachten ist, dass die Übermittlung von Daten nicht mit der Erstellung der Daten gleichzusetzen ist. Dies gehört nach wie vor nicht zu den Befugnissen.
Gegebenenfalls sollte in die Verträge folgender Punkt aufgenommen werden:
"Die elektronische Übermittlung von Steuerdaten im authentifizierten Verfahren erfolgt ausschließlich als reine Übermittlungsleitung. Eine steuerrechtliche Prüfung der Daten ist damit nicht verbunden."
Bärbel Ettig
Arbeitskreis Selbstständige
Informationen zur 8. Änderung StBerG
8. Änderung StBerG in Kraft getreten
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBI I Nr. 14 vom 11. April 2008) ist die 8. Änderung des StBerG in Kraft getreten.
Nach der neuen Formulierung des § 8 Abs. 4 StBerG dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter nunmehr mit ihrer Berufsbezeichnung werben, wobei sie jedoch nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die ausdrückliche Pflicht, sämtliche erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen zu nennen, ist entfallen.
Im Wege der historischen und der systematischen Gesetzesauslegung vertritt der BVBC die Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alleine die Nennung der Berufsbezeichnung nicht mehr als Übermaßwerbung angesehen werden soll. Erst dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, also selbstständige Bilanzbuchhalter z.B. ihre Leistungen anpreisen (Internet, Werbeanzeigen), müsste demnach klargestellt werden, dass sie keine ihnen nicht erlaubten Tätigkeiten anbieten und sämtliche erlaubten Tätigkeiten nennen. Das würde praktisch bedeuten, dass Telefonbucheinträge, Briefbögen und Visitenkarten unter Verwendung der Berufsbezeichnung ohne den Rattenschwanz an Erläuterungen möglich wären. Angebotsschreiben, Homepages, etc. müssten jedoch wieder entsprechende Hinweise enthalten.
In welchen Fällen zur Vermeidung von Übermaßwerbung nach dem UWG noch einschränkende Hinweise notwendig sind und ob sich Bilanzbuchhalter z.B. bei Telefonbucheinträgen und auf Visitenkarten auf die Nennung ihrer Berufsbezeichnung beschränken können, wird die Rechtsprechung noch im Einzelnen klären. Wer kein Risiko eingehen will, dem empfehlen wir, zunächst vorsorglich noch die nach § 6 Nr. 4 angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen zu nennen, bis eine höchstrichterliche Klärung des Umfangs der Werbebefugnisse nach dem neuen § 8 Abs. 4 StBerG vorliegt.
Der komplette Gesetzestext des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes finden Sie auf der Website des Bundesanzeigers.
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8. Änderung Steuerberatungsgesetz in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag verabschiedet
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23.01.2008 die 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet, am 24.01. fanden bereits die 2. und 3. Lesung im Bundestag statt. Das Gesetz geht jetzt zum Bundesrat und soll - wenn dort die Zustimmung erfolgt - im März in Kraft treten.
Nach uns vorliegenden Informationen, wurden erwartungsgemäß keine Befugniserweiterung für Geprüfte Bilanzbuchhalter mehr vorgenommen. Allerdings erfolgte eine Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG, der nunmehr wie folgt lauten soll:
Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf Ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Damit ist der Gesetzgeber unserer Auffassung gefolgt, dass die Verpflichtung zur Auflistung der einzelnen Tätigkeiten, wie sie bisher erforderlich war, entfallen sollte. Zum Schutz der Unternehmer, die sich der Dienste selbstständiger Bilanzbuchhalter bedienen wollen, reicht es zukünftig aus, dass Sie ihn vor Auftragserteilung über ihr Leistungsspektrum aufklären. In der Praxis geschieht das in der Regel bereits heute, z.B. durch die vom BVBC herausgegebenen Vertragsmustern, in denen in einer Vorbemerkung eindeutig der Leistungsumfang definiert wird.
Neue Werberegelung gemäß § 8 Abs. 4 StBerG
Nachdem das Steuerberatungsgesetz in der geänderten Fassung am 12. April 2008 in Kraft getreten ist, haben sich Vorschriften für die Gestaltung der Werbung von selbstständigen Bilanzbuchhaltern geändert.
Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es für selbstständige Bilanzbuchhalter seit jeher ausgesprochen schwierig, werbend am Markt aufzutreten.
Mit der 8. Änderung des StBerG, die am 12. April 2008 in Kraft getreten ist, ist der § 8 Abs. 4 StBerG erneut geändert worden. Mit der nunmehr geltenden neuen Formulierung des § 8 Abs. 4 StBerG dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter mit ihrer Berufsbezeichnung werben, wobei sie jedoch nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die ausdrückliche Pflicht, sämtliche erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen zu nennen, ist entfallen.
Der aktuelle Gesetzestext lautet jetzt:
Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zu Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Neben der Regelung des Steuerberatungsgesetzes sind somit auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen. Aus Sicht des BVBC ist dies allerdings völlig unverständlich und unsinnig, denn das UWG dient dem Schutz der Endverbraucher. Die Leistung, die von selbstständigen Bilanzbuchhalter angeboten wird richtet sich jedoch an Unternehmen und diese sind keine Endverbraucher!
Im Wege der historischen und der systematischen Gesetzesauslegung vertritt der BVBC die Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alleine die Nennung der Berufsbezeichnung nicht mehr als Übermaßwerbung angesehen werden soll. Erst dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, also selbstständige Bilanzbuchhalter z.B. ihre Leistungen anpreisen (Internet, Werbeanzeigen), müsste demnach klargestellt werden, dass sie keine ihnen nicht erlaubten Tätigkeiten anbieten und sämtliche erlaubten Tätigkeiten nennen. Das würde praktisch bedeuten, dass Telefonbucheinträge, Briefbögen und Visitenkarten unter Verwendung der Berufsbezeichnung ohne den Rattenschwanz an Erläuterungen möglich wären. Angebotsschreiben, Homepages, etc. müssten jedoch wieder entsprechende Hinweise enthalten.
In welchen Fällen zur Vermeidung von Übermaßwerbung nach dem UWG noch einschränkende Hinweise notwendig sind und ob sich Bilanzbuchhalter z.B. bei Telefonbucheinträgen und auf Visitenkarten auf die Nennung ihrer Berufsbezeichnung beschränken können, wird die Rechtsprechung noch im Einzelnen klären. Wer kein Risiko eingehen will, dem empfehlen wir, zunächst vorsorglich noch die nach § 6 Nr. 4 angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen zu nennen, bis eine höchstrichterliche Klärung des Umfangs der Werbebefugnisse nach dem neuen § 8 Abs. 4 StBerG vorliegt.
Vor diesem Hintergrund halten wir es aus verbands- und berufspolitischer Sicht nicht nur für wünschenswert, sondern geradezu für notwendig, dass Bilanzbuchhalter weiterhin massiv mit ihrer Werbung an den Markt gehen und sich dabei an die neuen Grenzen der Werbung herantasten.
Insolvenzschutz für Selbstständige
Experten warnen immer wieder davor, dass das gesetzliche Rentenniveau mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weiter sinken wird. Für das Jahr 2030 rechnen die Experten mit einem Bruttorentenniveau von knapp 43%. Höchste Vorsorgesorgfalt ist lt. Matthias Lesch, dem Inhaber des Versicherungsmaklerbüros modus. Matthias Lesch und dem Leiter des Instituts für die Versicherungspraxis modus. ivers, geboten.
Denn ein Versorgungsgrad von ca. 43% wird zudem erst dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 45 Beitragsjahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat. Wer erreicht das schon? Alle, die ein Studium hinter sich haben, werden von vorn herein Einbußen hinzunehmen haben.
Gerade Einzelunternehmer und Inhaber von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, fragen lt. Lesch immer wieder nach, wie sie Altersversorgung betreiben sollten. Seit dem 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Rürup- bzw. Basisrente als Altersvorsorgeinstrument entwickelt. Besonders lukrativ ist diese Form für Selbstständige, da man bereits ab dem ersten Euro die Beiträge steuerlich absetzen kann. Die Günstigerprüfung, die zu Beginn bis zum 01.01.2006 ein Hemmschuh für den Abschluss war, ist weggefallen.
In der Rentenphase wird die Rürup- bzw. Basisrente zur Besteuerung herangezogen. Es handelt sich um eine nachgelagerte Besteuerung. Jedoch hat der Gesetzgeber festgelegt, dass erst im Jahr 2040 die Rente auch zu 100% dem dann zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. Je niedriger das zu versteuernde Einkommen im Rentenbezug sein wird, um so günstiger verläuft die Basisrente. Bei Selbstständigen und gut verdienenden Angestellten lohnt sich eine Planrechnung lt. Lesch.
Ein Single kann bis zu 20.000,-- Euro, Ehepaare können bis zu 40.000,-- Euro in die Basisrente einzahlen. Im Jahr 2008 können von den Beiträgen 66% steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren steigt die Quote von Jahr zu Jahr um 2%-Punkte, sodass ab dem Jahr 2025 100% aller Beiträge abgesetzt werden können.
Problem in der Vergangenheit:
Einzelunternehmer, die bislang nur eine private Altersversorgung installieren konnten, hatten im Falle einer Insolvenz nicht nur kein Einkommen mehr – ihre Altersvorsorgeverträge wurden gleichzeitig in die Insolvenzmasse hineingenommen. Die „Maus“ wurde somit 2 mal totgeschlagen. Einen Insolvenzschutz gab es also nicht. Höchstens Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften konnten ihre Altersversorgung im Rahmen einer Pensionszusage oder einer rückgedeckten Unterstützungskasse sichern. Da gibt es den Schutz über den Pensionssicherungsverein.
Vorteile für die Zukunft:
Dem Einzelunternehmer erschließen sich neue Wege. Die Gläubiger kommen bei einer Insolvenz nicht an die gesparten Beiträge der Basisrente. Die Basisversorgung bleibt auf jeden Fall erhalten. Zusätzlich werden die Policen bei Arbeitslosigkeit nicht angerechnet Das ist ein Novum. Lt. Lesch ist dies ein ganz wichtiger Schritt für den Selbstständigen sowie auch den Angestellten in Deutschland. Denn die Insolvenz bzw. Arbeitslosigkeit kann Jeden treffen.
Lesch, der mit seinem modus. team der Exklusivpartner des BVBC in Sachen Versicherungen ist rät deshalb, beim Altersvorsorgekonstrukt die Basisrente keinesfalls zu vergessen. Damit das nicht passieren kann analysiert sein Team mittels von Anforderungsprofilen und Checklisten die gesamte Kundenbedarfssituation.
Betriebliche Frühwarnsysteme für KMU
Speziell für KMU haben Forscher und Experten aus der Praxis in der EU-Gemeinschaftsinitiative EQUAL jetzt Frühwarnsysteme in einer systematisierten und kommentierten Sammlung von Tools zusammengestellt. In einer begleitenden Broschüre sind die Instrumente jeweils kurz beschrieben, auf der beigefügten CD finden sich weiterführende Materialien. Herausgeber der Broschüre ist die Arbeitsgruppe „Betriebliche Frühwarnsysteme“ des Nationalen Thematischen Netzwerks „Lebenslanges Lernen in KMU“ (BRD) im Rahmen der EU Gemeinschaftsinitiative EQUAL II. Die Inhalte der CD sind online abrufbar.
Weitere Informationen unter: www.fruehwarnsysteme.net
Steuerberater bieten Selbstständigen Kooperationen an
Ein Steuerberater-Netzwerk aus Baden-Württemberg und ein Steuerberater aus Norddeutschland sind an den BVBC herangetreten, um Kontakte zu selbstständigen Bilanzbuchhaltern zu knüpfen. Geboten werden verschiedene Möglichkeiten zur Zusammenarbeit. Weitere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie hier.
Zweites Standbein für Selbstständige: Beratungsstellenleiter im BVBB-Lohnsteuerhilfeverein
Der BVBB-Lohnsteuerhilfeverein bietet angestellten und selbstständigen die Übernahme einer Beratungsstelle an. Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Website des BVBB-Lohnsteuerhilfevereins und in dem nachfolgendem Dokument.
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