AK-Sitzung vom 04. Mai 2013

Das diesmalige AK-Treffen hatte als einen Schwerpunkt aus dem Bereich Umsatzsteuer einen Praxisfall zur Verlagerung von Endkontrolle und Versand eines Unternehmens von Deutschland in ein EU-Ausland.

Anhand des Praxisbeispiels wird sehr anschaulich die Planung und Durchführung einer solchen Verlagerung geschildert.

Der Referent geht auf die auftretenden Fragestellungen ein bzgl. der Systemanpassungen, der Umsatzsteuer, Zusammenfassenden Meldung, Intrastat, Zoll u.w.m. ein, aber auch auf  die hieraus resultierenden Veränderungen einer solchen Verlagerung.

Auch dieser Vortrag wurde wieder durch umfassendes Informationsmaterial  unterstützt und ergänzt. 

Im Bereich Business English am Nachmittag bringt Herr Marx 2 Bereiche:

1. Word power language
a) It`s remarkable - a closer look at adjectives ending in "able"
b) Vocabulary you need to discuss FOOD SCANDALS


2. Reading and translating of the story:
  "Tough times ahead of German tax evaders"

Die Aktualität der behandelten Themen wie desr aktuellen Fälle
bekanntgewordener Steuerhinterziehung sowie das Training in den
Bereichen Grammatik, Verständnis, Aussprache haben auch dieses
Mal wieder für einen guten Anklang des Bereichs Business English
geführt.

gez. Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

 

AK-Sitzung vom 16.02.2013

Am 16. Februar 2013 fand eine AK-Sitzung zum Thema „Grundzüge des Internationalen Steuerrechts sowie ausgewählte Sondersachverhalte insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland - Schweizer Eidgenossenschaft“ (Referent Herr Marcus Lotz) sowie zum Thema Business English (Herr Heinz Marx) statt.

Ein umfangreiches Skript von Herrn Lotz zur Doppelbesteuerung, welches auf der AK-Sitzung ausgegeben wurde, ist in elektronischer Form auf der BVBC-Hompage unter der Rubrik  Fachinfo/Internationale Rechnungslegung veröffentlicht.

Zum Steuerthema:

Die Ursache der Doppelbesteuerung resultieren daraus, dass Staaten sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Steuerpflicht kennen. Hierdurch erfolgt zunächst der steuerliche Zugriff mehrerer Staaten am Steuergut (Universalprinzip / Territorialprinzip; unbeschränkte Steuerpflicht), an der Person des Steuerpflichtigen (Wohnsitzstaatprinzip und / oder Nationalitätsprinzip; beschränkte Steuerpflicht) als auch - bei indirekten Steuern - an Transaktionen (Ursprungslandprinzip / Bestimmungslandprinzip). Die hierdurch auftretenden Schwierigkeiten der Doppelbesteuerung, sind grundsätzlich wirtschaftlich schädlich.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es unilaterale (nationale Gesetze) wie bi- und multinationale Maßnahmen (internationale Verträge). Zu den unilateralen Maßnahmen gehören die Freistellungsmethode, die Anrechnungsmethode, die Pauschalierungsmethode sowie die Abzugsmethode. Zu den binationalen Maßnahmen gehören die Doppelbesteuerungsabkommen. Multinationale Abkommen (zwischen mehr als zwei Staaten) sind eher selten (Beispiel Zinsbesteuerungsabkommen der EU mit der Schweiz).

Die Regelungen des internationalen Steuerrechts sind auf diverse Einzelgesetze (ESTG, KSTG, AO, AStG) verteilt und werden durch zahlreiche Verträge (DBA, EU-Vertrag) ergänzt. Zusätzlich gibt es in Deutschland Maßnahmen gegen die Ausnutzung des internationalen Steuergefälles, die überwiegend im Außensteuergesetz zu finden sind.

Die negativen Wirkungen der Doppelbesteuerung (im juristischen, aber auch im wirtschaftlichen Sinne) gilt es durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden oder zumindest wesentlich zu mildern. Auch international wird dieses als Zielsetzung anerkannt.

In Hochsteuerländern gilt als (fast) eine gleichrangige Zielsetzung eine Verhinderung der Minderbesteuerung, soweit hierdurch sonst eine unangemessene Ausnutzung des internationalen Steuergefälles zu Lasten des jeweiligen Heimatstaates einträte.

Sonstige Hemmnisse bei Auslandsinvestitionen möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden erfordert die vollständige oder partielle Aufhebung der Benachteiligung grenzüberschreitender Sachverhalte. Diese Hemmnisse können auch durch Förderungsmaßnahmen für Auslandsinvestitionen ganz oder teilweise kompensiert werden. Durch das deutsche Außensteuerrecht wird diese Zielsetzung nur eingeschränkt realisiert.

Die Einzelheiten zu der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten können im Internet abgerufen werden unter:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html

Die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit anderen Staaten können im Internet abgerufen werden unter:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.67.html#0.67

Das Besteuerungsrecht bei Einkommen richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. der Ansässigkeit.

Eine Besonderheit in den DBA ist im Bereich der nichtselbständig tätigen Arbeit der im DBA relativ weit gefasste Grenzgängerbegriff, der nicht vollständig klar definiert ist. Um aus dem Grenzgängerbegriff  rauszufallen, müssen mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage pro Kalenderjahr vorliegen. Trotz zahlreicher Veständigungsvereinbarungen verbleiben viele ungelöste Fragen im Bereich der beruflichen Veranlassung der Nichtrückkehrtage sowie der Anforderungen an deren Nachweis. Die Wohnsitzbesteuerung der Grenzgänger wirkt völlig einseitig zu Gunsten von Deutschland, wegen:

  • unausgeglichener Grenzgängerströme zwischen Schweiz und Deutschland,
  • der reduzierten Abzugsteuer von nur 4,5% für deutsche Grenzgänger in der Schweiz, sowie
  • dem vollen Besteuerungsrecht der Lohneinkünfte in  Deutschland.

Aufgrund der Wirkung der Quellenbesteuerung und des Quellensteuer-Rückerstattungsverfahrens ist insbesondere in den Bereichen Lizenzen-Werberechte auf eine korrekte Vertragsausgestaltung zu achten. Bei diesen ist zu berücksichtigen, ob die vereinbarten Beträge netto (vorbehaltlich einzubehltener Quellensteuer) oder brutto vereinbart sind und ob eine Freistellung vor Rechnungszahlung oder das Rückerstattungsverfahren gewählt
werden soll.

Zwischenstaatliche Schwierigkeiten in Bezug auf grenzüberschreitende Steuerflüchtige werden in der Regel über das Amtshilfeverfahren als Teil der Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

Nachmittags gab es eine weitere Session im Bereich Business English von Herrn Marx. Als aktuelles Thema wird  ein Artikel über „Car Industrie Winners and  Losers drift Apart“ durchgesprochen, der auf die besondere wirtschaftliche Situation der Automobilindustrie eingeht
Es folgte weiterhin ein Sprach- und Verständnistraining anhand einer gap-fill exercise.

Marcus Lotz
AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

AK-Sitzung 13.10.2012

Am Samstag, 13.10.2012 fand eine AK-Sitzung IR mit den Schwerpunkten IAS 37 sowie Business English statt.
Die IFRS-Präsentation von Frau Höfer ging auf den Standard IAS 37 – Rückstellungen, Eventual- verbindlichkeiten ein. Es werden die Grundzüge des Standards vorgestellt – mit Vergleichen zum Deutschen Handelrecht und Steuerrecht.
Nach HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB). Weiterhin schreibt HGB eine Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandsetzung vor, die in den ersten 3 Monaten des Folgejahres nachgeholt werden. Da bei unterlassenen Instandhaltungen das Erfordernis einer Außenverpflichtung fehlt, kommt nach IAS 37 eine Rückstellung nicht in Betracht. Anders sieht es nach IFRS aus, wenn die Instandhaltung aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung durchgeführt werden muss, bspw. Aufgrund von Miet- und Pachtverträgen. In dem Kriterium der Außenverpflichtung liegt der Hauptunterschied zwischen Rückstellungen nach IAS 39 und der HGB-Regelung. Besonderheiten für Rückstellungen nach IFRS ergeben sich weiterhin nach anderen Spezialstandards, die zu dieser AK-Sitzung nicht gesondert thematisiert wurden, wie bspw.:
Fertigungsaufträge (IAS 11), Ertagsteuern (IAS 12), Leasingverhältnisse (IAS 17) Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19) und Versicherungen (IFRS 4).

Für das Steuerrecht ist grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 EStG) anzuwenden. Abweichungen ergeben sich neben dem steuerlichen Ansatzverbot für Drohverlusten vor Allem für Pensionsrückstellungen (§ 6 ESTG) – welches einen eigens steuerrechtlichen Abzinsungsfaktor vorsieht und auch keine Einbindung der Zukunftserwartungen (künftige Gehaltssteigerungen etc.) wie nach HGB und IFRS zulässt – somit sind für den IFRS-Bilanzierer i.d.R. für den Jahresabschluss nunmehr 3 Pensionsgutachten für jeden der Rechnungslegungskreise (HGB/Steuerrecht und IFRS) gesondert anzufertigen.
Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt nach bestmöglicher Schätzung, wobei sowohl die Höhe der Schätzung sowie der Eintritt der Wahrscheinlichkeit immer eine Ungenauigkeit haben wird, aufgrund derer sich gewisse Gestaltungsmöglichkeiten nach Ertragslage ergeben. Vielfache Praxis ist daher ein häufiger Erstblick auf den Gewinn vor Rückstellungen, um dann eine entsprechende Schätzung nach Vorgaben der Geschäftsleitung einzubuchen.

In Abgrenzung zu den Rückstellungen regelt IAS zusätzlich noch die Handhabung von Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen – beides Begriffe, die weder das deutsche Handelsrecht noch Steuerrecht kennt. Unter Eventualverbindlichkeiten werden mögliche Verpflichtungen subsumiert, die aus vergangenen Ereignissen resultieren, aber deren Existenz erst noch durch Ereignisse bestätigt werden müssen, die entweder nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen oder bei denen der Resourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist bzw. nicht ausreichend wahrscheinlich geschätzt werden kann. Während die möglichen Abflüsse bereits der Höhe nach ohnehin immer einer Schätzung unterliegen, erfolgt zusätzlich bei der  Abgrenzung zwischen Rückstellung/ Eventualverbindlichkeit noch eine zusätzliche Wahrscheinlichkeitsschätzung. Somit liegt hier in der Wahrscheinlichkeitsschätzung sowie der Schätzung der Höhe nach  eine doppelte Ungenauigkeit, bei deren Ergebnis eine Scheingenauigkeit suggeriert wird. Die Ungenauigkeit der Rückstellungsbildung setzt sich (in Extremfällen) also auch in der Einordnung Rückstellung/Eventualverbindlichkeit fort.  Eventualverbindlichkeiten und –forderungen dürfen auch nach IFRS nicht bilanziert werden, sind jedoch im Anhang zu erläutern.


Im Bereich Business English wurden mit Herrn Marx folgende Themen vertieft:
• Choose the adverb:
Anhand eines Lückentextes wird die korrekte Verwendung von
Adverbien durchgegangen. Dieses insbesondere für Spezialfälle, in
denen einige Adverbien „gemeinsame Partnerschaften“ mit anderen
Worten bilden.

• Sprach- und Verständnistraining:
Anhand eines aktuellen Themas wird ein Übersetzungstext zum
„Thema School Meals Business“ durchgegangen.

 

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

AK-Treffen vom 21.07.2012

Beim diesmaligen Arbeitkreistreffen referierte Herr Lotz über das Thema „Latente Steuern nach  IFRS“.  Zentral ist hierbei IAS 12, ergänzt um zahlreiche  weiteren Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die zu temporären Ansatz- und Bewertungsunterschieden und somit zu latenten Steuern führen. Es wird ein Leitfaden zu „Latente Steuern nach HGB und IFRS“
ausgegeben und der Bereich Latente Steuern nach IFRS vorgestellt, dabei
wird immer wieder der Bezug zum HGB als Vergleich hergestellt.
Die Leitlinie wird im  auf der BVBC-Homepage unter der Rubrik Fachinfo/internationale Rechnungslegung zum Download angeboten unter: http://www.bvbc.de/fachinfo/internationale-rechnungslegung.html. und ist somit den BVBC-Mitgliedern vorbehalten

Herr Marx behandelt im Bereich „Business English“ folgende die Themen:
Skills & Qualifications:
• Grammar exercise, using the right preposition
• Choosing the best word form filling the gap
• Taking words from job ads and describing and matching certain qualifications
• Finding words related to its clue

Reading, translation and discussion of the newspaper report about :
• The Nürburgring nightmare
• Fabled German racetrack faces bankrupcy
• Year of losses

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

10-jähriges Jubiläum von Heinz Marx

Wir gratulieren Heinz Marx zu seinem 10-jährigen Jubiläum für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung ganz herzlich.

Sein erster Auftritt war am 24.01.2001 im Arbeitskreis mit dem regulären Tagesordnungspunkt "Business & Accounting English". Dieser Tagesordnungspunkt hat bis heute einen hohen Beliebtheitsgrad, was am 19.11.2011 wieder unter Beweis gestellt wurde. Die Lektionen beziehen sich auf Konversation, Lesen und Übersetzen von aktuellen Berichten aus der englischsprachigen Presse.

Weitere Informationen über das Leben und Wirken des Heinz Marx, seine wichtigsten Stationen finden Sie hier.

AK Sitzung vom 19.11.2011

Auch dieses Treffen vom Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung (AK IR) war wieder sehr gut besucht. Das gemeinsame Projekt des International Accounting Standard Board (IASB) und Financial Accounting Standard Board (FASB) zur Neuregelung und Vereinheitlichung diverser Rechnungslegungsstandards ist derzeit Gegenstand einer Reihe von Themen, die vom AK IR behandelt werden und auf dieser Seite verfolgt werden kann. Ergänzende Untelagen sowie Diskussion von Einzelfragen erfolgt direkt bei den AK-Treffen. Dieses umfasst auch den bereich Konzernrechnungslegung. Zu diesem Thema konnte Herr Winfried Alves (vielen auch bekannt von der Steuerfachschule Dr. Endriss) als Referent gewonnen werden.

Die neuen Standards umfassen scherpunktmässig:

  • IFRS 10 Konsolidierung
  • IFRS 11 gemeinschaftliche Tätigkeit
  • IFRS 12 Anhangsangaben zum Konzernabschluss

Was ist jetzt neu?

Zur Konsolidierung definiert IFRS 10 einen neuen Control-Begriff. Dieser umfasst nunmehr

  • die Beherrschung über das kontrollierte Unternehmen,
  • dass der Investor aufgrund seiner Beteiligung variablen Rückflüssen ausgesetzt ist, oder ein Anrecht hierauf hat,
  • die Verbindung dieser beiden Punkte, d.h. die Fähigkeit des Investors, die Beherrschung zu nutzen, um die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen.

Eine Beherrschung i.S.d. IFRS 10 ist erfüllt, wenn das Mutterunternehmen aufgrund von Rechtspositionen in der Lage ist, die für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlichen Geschäftsaktivitäten des Tochterunternehmens zu bestimmen und somit die Entscheidungsgewalt über dieses Unternehmen besitzt. Die blosse Möglichkeit der Ausübung reicht aus.

Die Rückflüsse umfassen sowohl die positiven als auch die negativen Ansprüche in Abhängigkeit vom Geschäftsverlauf.

Deuten Hinweise oder Umstände auf eine Änderung mindestens eiens der dre Merkmale Control-Definition hin, ist eine Neubeurteilung vorzunehmen und der Konsolidierungskreis ggf. anzupassen.

Die aufgrund der Neuregelungen entstehenden Änderungen des Konsolidierungskreises sind retrospektiv abzubilden. Ist dieses nicht praktikabel und eine Einheit erstmals einzubeziehen, erfolgt eine Erstkonsolidierung in dem Geschäftsjahr, in dem dieses praktikabel ist. In beiden Fällen kann dieses auch in der laufenden Periode erfolgen.

IFRS 11 befasst sich mit der Konsolidierung von "gemeinschaftlichen Vereinbarungen". Hierzu gilt nunmehr die Unterscheidung zwischen gemeinschaftlicher Tätigkeit (Joint Operations = JO) und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures = JU).

Gemeinschaftliche Tätigkeiten werden von IFRS 11.15 definiert als gemeinsame Kontrolle einer Vereinbarung mit einem Anspruch auf die Vermögenswerte und einer Verpflichtuing bezüglich der Verbindlichkeiten. 

Unter einem Gemeinschaftsunternehmen wird die gemeinsame Kontrolle einer Vereinbarung mit einem Anspruch am bilanziellen Reinvermögen (net asset) definiert (IFRS 11.16)

JO sind anteilig im Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens zu bilanzieren.

JV sind auf Basis der At-Equity-Methode zu konsolidieren, d.h. es erfolgt eine Übernahme der zurechenbaren Vermögenswerte und Schulden, Aufwendungen und Erträge.

Die bisherige Quotenkonsolidierung entfällt.

Mit IFRS 12 liegt nunmehr ein eigener Standard nur für Anhangsangaben aus Konsolidierung vor. Es werden allgemeine Angaben über wesentliche Ermessensentscheidungen und Annahmen bei der Einbeziehung der Beteiligung in den Konsolidierungskreis angegeben:

  • Ermessensentscheidungen bzgl. der Beherrschung,
  • Ermessensentscheidungen bzgl. der Kontrolle,
  • Ermessensentscheidungen bzgl. der Klassifizierung gemeinschaftlicher Vereinbarungen.

Nach dem Willen des IASB erolgt eine Anwendung ab 01.01.2013. Zwar müssen die neuen Standards nochdas Endorsement-Verfahren der EU durchlaufen, jedoch hat die EU bereits eine zeitnahe Umsetzung signalisiert.

Die umfangreichen Neuerungen zeigen einmal mehr, dass eine frühzeitige Befassung mit den Standards seitens der Anwender dringend geboten ist, um ein kurzfristig böses Erwachen erst bei tatsächlicher Einführung  zu vermeiden.

Im zweiten Teil des AK-Treffens gab es wieder eine Session Business-English von Herrn Marx. Folgendes stand hier auf dem Programm:

Discussion about Global Education Ranking

  • referring to international reports
  • comparing the German standing and situation

Tricky translations referring to the word family "apology"

  • apologizing
  • describing the problem
  • expressing regret
  • taking responsibility
  • guaranteeing that it wont happen again
  • offering compensation
  • thanking your client

European language level B2/C1

  • Studying collocations related to decision making
  • Dividing the collocations  into three groups, based on theit meaning as
  • an objective
  • a problem
  • a suggestion
  • a decision

An dieser Stelle möchte ich den Referenten noch einmal für ihre interessanten und informativen Präsentationen danken, die sehr guten Anklang gefunden haben.

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung 

 

Informationen zum Arbeitskreistreffen vom 27.08.2011

Bei dem am 27. August stattgefundenen AK-Treffen wurden die Revenues nach IFRS (IAS 18) thematisiert. Hierzu wurde der Ist-Stand sowie die geplanten Neuerungen erläutert, die im Konvergenzprojekt von IASB und FASB entwickelt worden sind. Herr Lotz hielt hierzu eine Präsentation mit dem Thema „Revenues nach IFRS - Aktueller Stand und Änderungen aus dem Konvergenzprojekt von IASB und FASB“. Das gemeinsame Projekt zur Neuregelung der Ertragsrealisierung des  International Accounting Standard Board (IASB) und US Financial Accounting Standards Board (FASB) ist seit Anfang 2002 auf der Agenda; mit dem im Juni 2010 erschienenen Exposure Draft (ED) „Revenue from Contracts with Customers“ wird ein neues Ertragsmodell präsentiert.

Die Kernthesen sind:

  • Zum derzeitigen Zeitpunkt erfolgt eine Erlösrealisierung
    nach dem Risk-and-Reward-Ansatz. Dieses erlaubt insbesondere im Dienstleistungsbereich, sowie für Fertigungsaufträge (insbesondere dem Anlagebau) eine Ertragsrealisation nach Fertigstellungsgrad (Percentage of Completion-Methode (PoC).
    Die anstehenden Änderungen stellen auf einen Übergang auf das Kontroll-Modell ab, was der faktischen Abschaffung der PoC-Methode zugunsten einer Completed-Contract-Methode (CCM) gleichkommt. Insbesondere für
    Unternehmen des Anlagebaus bleiben dabei noch Fragen offen. Das Kontroll-Modell muss noch weiterentwickelt werden um klarzustellen, wann die Kontrolle bei langfristigen Fertigungsaufträgen auf den Kunden übergeht. Außerdem ist eine Überarbeitung der Richtlinien zur Trennung von Waren- und Dienstleistungen in einzelne separate Leistungsverpflichtungen notwendig. Daher bleibt zu hoffen, dass vom Board zum finalen Standard Mitte 2011 noch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
  • Durch das neue Modell ist der Transaktionspreis in jeder Berichtsperiode um nachträgliche Änderungen anzupassen. Die somit stattfindende Neubewertung der Erträge zu jedem Berichtsstichtag ist eine Abkehr von der bisherigen Regelung des IAS 18 welche eine solche Anpassung nicht zugelassen hat und lediglich eine Abgrenzung von Erträgen vorgenommen
    hat.
  • Der ED in der heutigen Fassung hat erhebliche Auswirkungen auf die Berichterstattung in der Anlagebauindustrie. Neben einer volatilen Erfolgsrechnung aufgrund des Wechsels von der PoC-Methode zur Completed-Contract Methode sind auch zentrale Kennzahlen wie EBIT-Marge, Earnings per Share, aber auch Messgrößen für die Management-Incentivierung davon betroffen.
    Während das Fair Value-Accounting für andere Geschäftsfälle wie Finanzinstrumente oder auch Renditeliegenschaften forciert werden, bedeutet der ED für den Anlagebau einen klaren Rückschritt und steht im klaren Widerspruch zum Trend des Fair Value-Accounting. Dabei ist für zahlreiche Aufträge im Anlagebau die Umsatzerfassung gemäß PoC weniger kritisch als das Ermitteln des Fair Value eines Finanzinstruments.
  • Die derzeitige Fassung kann dazu führen, dass das interne Reporting von der IFRS-Rechnungslegung abgekoppelt wird, was zu einem bedeutenden Mehraufwand führen würde. Dieses kann am Schluss nicht das Ziel von IFRS sein.

Am Nachmittag gab es wieder eine Session Business-English bei Herrn Marx, wobei hier, unterstützt durch einen englischsprachigen Fachartikel, die Auswirkungen des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken auf den grenznahen Bereich insbesondere zu Deutschland thematisiert wurde. Dabei wird der Einkaufstourismus von der Schweiz nach Deutschland massiv durch den Wechselkurs (Frankenstärke nach Finanzkrise) gefördert, aber auch durch die Diskrepanz der unterschiedlichen MwSt-Sätze (19% in D stehen lediglich 8 % auf Schweizer Seite entgegen, wohingegen beim ermäßigten Satz den 7% in D lediglich 2,5 % auf Schweizer Seite entgegenstehen). Letzteres wirkt dahingehend, als daß die Schweizer durch den Grenzübertritt in die Schweiz die Deutsche Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen und stattdessen lediglich die geringere Schweizer Mehrwertsteuer zu entrichten haben. Die Schweizer freuen sich also gleich doppelt: einmal durch die günstigeren Preise (wechselkursbedingt), aber auch durch die massive günstigere MwSt-Belastung. Freuen kann sich hierbei aber auch der deutsche Detailhandel, zumal man im grenznahen Bereich durch den Einkauftourismus inzwischen mehr Schwiitzerdütsch als Schriftdeutsch hört und sich dieses auch anteilig am stark angewachsenen Umsatz der Detailhändler bemerkbar macht.

 

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

Informationen zum Arbeitskreistreffen vom Februar 2011

Das Arbeitskreistreffen am 05. Februar 2011 befasste sich mit den Themen „Miet- und Leasingverträge in der Buchhaltung nach Handelsbilanz, Steuerbilanz und IFRS“ sowie Business English.

Zum Bereich Leasing konnte wieder Herr Jüttner als Referent gewonnen werden. Herr Jüttner stellte den derzeitigen Stand der Leasingbilanzierung nach HGB, Steuern und IFRS dar. Dieser Vortrag war die Darstellung des momentanen Ist-Zustandes des IAS 17. Dabei wurde vor allem auf die verschiedenen Formen des Leasing und die damit verbundenen Besonderheiten bei Ansatz und Bewertung eingegangen und durch Praxisbeispiele veranschaulicht. Dieser Standard befindet sich derzeit im Wandel, da hierzu massive Änderungen geplant sind. Anstatt Leasingverhältnisse bei demjenigen zu bilanzieren, der die Chancen und Risiken trägt, soll zukünftig beim Leasingnehmer sämtliche Leasingverhältnisse als Vermögenswerte und Verbindlichkeit erfassen mit sämtlichen Auswirkungen auf EK-quote, EBIT und EBITDA. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen verlangen es von jedem IFRS-Anwender sich bereits frühzeitig (vor Erstanwendung) mit diesen Änderungen zu befassen, da dieses erhebliche Auswirkungen auf bereits vorher abzuschließende Leasingverträge/ lease-or-buy-Entscheidungen aber auch auf die rechtzeitige Kommunikation mir Kapitalgebern und Anteilseignern hat. Da die Darstellung der geplanten Änderungen neben dem Ist-Zustand den Zeitplan einer AK-sitzung gesprengt hätte, findet hierzu ein gesonderter Termin statt, der auf der Homepage des AK bekanntgegeben wird. Die weiteren zukünftigen Themen befassen sich weiterhin mit den Bereichen Umsatzerlöse und Finanzinstrumente, zumal auch hier erhebliche Änderungen anstehen.

Auch der Bereich Business English mit dem Referenten Herrn Marx kam dieses Mal nicht zu kurz. Da man mit Schulenglisch im heutigen Beruf nicht mehr weit kommt, viele Unternehmen vielmehr inzwischen von ihren Mitarbeitern fließendes Business English erwarten, wurde ein Englischtest gemeinsam durchgegangen, anhand dessen jeder seinen derzeitigen Stand ermitteln konnte. Des Weiteren erfolgt die Behandlung Fachartikels bzgl. Chinas die heimische Binnennachfrage zu stärken.

Die konstante Steigerung der Teilnehmerzahl am Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung hat auch dieses mal wieder gezeigt, dass der AK sowohl von Themenstellung wie auch deren Bearbeitung zunehmend mehr auf Interesse und Beachtung bei den Kollegen im BVBC stößt.

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

Informationen zur letzten Arbeitskreissitzung des AK Internationale Rechnungslegung im November 2010

Am 13.11.2010 fand wieder ein Treffen des Arbeitskreises Internationale Rechnungslegung statt. Es war außerordentlich gut besucht, so dass man bei diesem Arbeitskreis mittlerweile von einem gesunden Wachstum der Teilnehmerzahl reden kann. Im Mittelpunkt standen 2 Themen:

  1. Vorräte nach IFRS
  2. IFRS bei KMU

Herr Lotz stellt den Bereich "Vorräte nach IFRS" vor und geht hierbei auf die Bereiche Ansatz, Ausweis und Bewertung mit entsprechenden Vergleichen zum Handelsrecht ein.

Die Kernthesen sind:

  • Die Zugangsbewertung richtet sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
  • Die Kostenkomponenten, die in die Anschaffungs- und Herstellungskosten einfließen, entsprechen in IFRS denjenigen des HGB. Die unterschiedlichen Bewertungen nach IFRS und HGB aufgrund des früheren handelsrechtlichen Wahlrechts bei bestimmten Gemeinkosten besteht inzwischen nicht mehr – IAS 2.12 schreibt einen produktionsbezogenen Vollkostenansatz vor, dem das HGB weitgehend angepasst worden ist. Allerdings besteht für nicht produktionsbezogene Gemeinkosten ein Aktivierungsverbot, so dass Herstellungskosten nach IFRS unter der handelsrechtlichen Herstellungskostenobergrenze liegen dürften. Im Gegensatz zu IAS 2 ist die Bewertung mit der Standardkostenmethode im HGB nicht vorgesehen.
  • Unter bestimmten Vorraussetzungen, die beim Vorratsvermögen jedoch kaum zu erfüllen sind, können nach IFRS die Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung auch für die Anschaffungskosten aktiviert werden. Dieses ist im HGB nicht vorgesehen.
  • In beiden Normensystemen dürfen Leerkosten grundsätzlich nicht als Bestandteil fixer Gemeinkosten aktiviert werden.
  • Die Palette der Bewertungsvereinfachungen ist nach IFRS (nur Fifo- und Durchschnittsmethode), kleiner als nach HGB, welches auch das Lifo-Verfahren zulässt. Das Lifo-Verfahren ist nach IFRS seit 2005 nicht mehr zulässig.
  • Während nach HGB ein Bewertungswahlrecht besteht, sind nach IFRS bei einer großen Stückzahl beliebig austauschbarer Vorratsgegenstände Vereinfachungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Das handelsrechtliche Festbewertungsverfahren ist nach IFRS selbst dann nicht anwendbar, wenn die zu bewertenden Vermögensgegenstände von nachrangiger Bedeutung sind.
  • Sowohl HGB als auch IFRS sehen die Vornahme von Niederstwertabschreibungen vor, da auch nach IFRS das strenge Niederstwertprinzip gilt. Somit sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach IFRS ggf. auf einen niedrigeren Wiederverkaufspreis (net realisable value) abzuschreiben. Dabei stellt IAS 2.38 auf den Absatzmarkt ab. Der relevante Markt wird im HGB differenziert in Abhängigkeit der Art der Vorräte gesehen. Für RHB gilt zwar die Relevanz des Beschaffungsmarktes, im Ergebnis  kommt allerdings IAS 2.32 zu dem gleichen Ergebnis.
  • Sowohl IAS 2.32 als auch § 280 Abs. 1 HGB sehen ein Wertaufholungsgebot nach einer vorgängigen außerplanmäßigen auf den net realisable value vor.
  • Die Gliederungsvorgabe des HGB kann auch nach IFRS angewandt werden. Vorauszahlungen werden allerdings unter einem gesonderten Posten außerhalb des Vorratsvermögens unter sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen.
  • Die erforderlichen Anhangsangaben entsprechen weitgehend jenen des HGB.

Herr Fröse stellt den Bereich IFRS für KMU (Kleine und mittelständische Unternehmen) vor. Das hierfür vom IASB entworfene Regelwerk richtet sich an die Zielgruppe der nicht-kapitalmarkt-orientierten Unternehmen.

Es wird dargestellt, dass dieses neben HGB und Steuerrecht zusätzliche Regelwerk zahlreiche Schwächen aufweist. So wir z.B. angeführt, dass "IFRS für KMU" zusätzliche Kosten erzeugt. Unter den zahlreichen Übersetzungen dieses Regelwerkes fehlen bislang die deutsche sowie französische Sprache, welches ein Zeichen  der mangelnden Nachfrage hiernach in großen Gebieten der EU ist. Es fehlt eine eigenständige Weiterentwicklung, stattdessen eine Anpassung entsprechend der Full-IFRS im 3-Jahres-Rythmus. Es muss also ohnehin auch die Full-IFRS immer im Auge behalten werden. Nachdem der Anwenderkreis nicht-kapitalmarkt-orientierte Unternehmen sind, kommt auch ein anderer Adressatenkreis als bei den Full-IFRS in Frage. Hierfür sind bereits die ohnehin aufzustellenden Regelwerke nach HGB und Steuerrecht ausreichend.

Insgesamt gab es ein sehr erfreuliches Feedback aus dem Teilnehmerfeld. Das nächste Treffen findet am 05. Februar 2011 statt, dann wieder mit dem Referenten Herr Jüttner zum Thema Leasing nach IFRS, sowie einer Einheit Business English von Herrn Marx.

Bislang waren diese Veranstaltungen (BVBC-Mitglieder vorbehalten) kostenlos, aber nach einhelliger Meinung der Teilnehmer keinesfalls umsonst!

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

Informationen zum Arbeitskreistreffen im August 2010

Ende August fand wieder eine Sitzung des Arbeitskreises Internationale Rechnungslegung in den Räumen der Geschäftsführung in Bonn statt. Pro Jahr werden derzeit 4 – 5 Treffen mit unterschiedlichen Themen aus dem Bereich Internationale Rechnungslegung abgehalten.

Wie bereits zu einer früheren Sitzung konnte auch zur Sitzung am 28. August Herr Jüttner als erfahrener Referent im Bereich Sachanlagen gewonnen werden. Dementsprechend war die Anzahl der gemeldeten Teilnehmer höher, als zu manch einem früheren Termin des Arbeitskreises. Das Thema der Sitzung war „Sachanlagen (IAS 16, 36 und 40). Zum IAS 16 wurde ein Vergleich der Bestimmungen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach IFRS und HGB dargestellt; dabei wurden die in die Herstellungskosten einzubeziehenden Kostenbestandteile nach HGB, ESTG, US-GAAP und IFRS gegenübergestellt. Als Praxisbeispiel wurde eine Fallstudie über eine Erdölfirma mit deren bilanziellen Behandlung von Entsorgungsverpflichtungen vorgestellt, wobei dieses Thema aufgrund der Vorkommnisse im Golf von Mexiko eine besondere Relevanz hat.

Ausgeführt wurde weiterhin der Komponentenansatz, der in Teilbereichen auch bereits jetzt von HGB-Bilanzierern in der Praxis durchgeführt wird. Dieses gilt insbesondere bzgl. des Ansatzes von Gebäuden und Gebäudeeinbauten, die aufgrund der unterschiedlich langen Nutzungsdauer getrennt erfasst und abgeschrieben werden. Hierbei weist Herr Jüttner auf die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten insbesondere bei Gebäuden hin, da eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf Einzelteile nur bei neuen Gebäuden durchgeführt werden kann, nicht jedoch im nach hinein auf bereits bestehende Gebäude. Dieses findet insbesondere dadurch Beachtung, als dass Wirtschaftsprüfer hierbei (insbes. HGB)  auf einheitliche Bewertungsmassstäbe bestehen – d.h. Aufteilung in Einzelkomponenten bei allen bestehenden (alten und neuen) Gebäuden, oder gar nicht.

Es folgte eine Erläuterung der Folgebewertung (IAS 36) insbesondere unter Zugrundelegung des Impairment-Tests, welche eine Neubewertung aufgrund von „triggering events“, also besonderen Anhaltspunkten von für einen dauerhaften Wertverlust, vorsieht.

Nach einem Überblick über IAS 40 (Investment Property) wurde als Besonderheiten auf IFRS 5 (aufgegebene Geschäftsbereiche/Discontinued Oerations) eingegangen, da dieser als Spezialnorm für die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und aufgegebener Geschäftsbereiche gilt. Dabei wurden sie Bilanzierungsvorschriften sowie die Angabepflichten in GuV, Cashflow-Statement und Anhang dargestellt.

Trotz des Umfanges der Thematik und der hierfür kurz bemessenen Zeit von einem Vormittag, gelang es Herrn Jüttner den Bereich gut strukturiert und interessant darzustellen, so dass alle Teilnehmer an der Arbeitskreissitzung bereits hier von gut investierter Zeit sprachen.

Im zweiten Teil der AK-Sitzung wurde von Herrn Marx der Bereich Business-English thematisiert. Hier wurde die Europäischen Standardklassifizierungen der Spracheinstufungen (A1 – C2) vorgestellt. Zur Vertiefung erfolgte ein Selbsteinstufungstest, anhand dessen jeder Teilnehmer sein derzeitiges Sprachniveau selbst einschätzen kann.

Im Ergebnis hat wieder einmal eine Arbeitskreissitzung stattgefunden, die sehr gute Resonanz seitens aller Teilnehmer  hervorgerufen hat. Dieses sind gute Voraussetzungen, die gewachsenen Teilnehmerzahlen zu halten oder vielleicht noch zu steigern. 

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

Neues aus dem Arbeitkreis Internationale Rechnungslegung

Am 21.03.2009 fand wieder ein Treffen des Arbeitskreises Internationale Rechnungslegung statt. Nach allgemeinen Punkten wie weitere mögliche Themen des Arbeitskreises sowie die Repräsentanz auf der ReWeCo Ende Mai in Celle lag der Schwerpunkt dieses Treffens das Thema Sarbanes-Oxley Act. Hierzu gab es einen Vortrag von Herrn Lotz, der mehrere Jahre auch auf diesem Gebiet intensiv tätig war.

Beim Sarbanes-Oxley-Act handelt es sich um das von den Senatoren Paul Sarbanes und Michael G. Oxley erarbeitete US-Gesetz, welches vor dem Hintergrund der großen Unternehmenspleiten von Enron und Worldcom im Juni 2002 in Kraft gesetzt worden ist und betrifft sämtliche Unternehmen und deren Tochterunternehmen, die an US-Börsen notiert sind. Es umfasst mehrere Abschnitte. So sieht Abschnitt I die Einrichtung eines „Public Company Accounting Oversight Board“ (PCAOB) vor, welches zwischen SEC (Börsenaufsicht) und Unternehmen geschaltet ist und eine Aufsichtsfunktion über die Wirtschaftsprüfer US-börsennotierter Unternehmen hat. Sie überprüft nicht nur regelmäßig deren Abschlussprüfungen, sondern kann im Verdachtsfall auch eigene Nachforschungen anstellen. Abschnitt II der SOX-Bestimmungen befasst sich mit der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern, um Konflikte zwischen Dienstleistungen und gleichzeitiger Prüfung von Wirtschaftsprüfern bei den Mandanten zu verhindern. Abschnitt III befasst sich mit der Erläuterung und Erweiterung der Verantwortlichkeit der Unternehmen. Hierunter fallen insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines Audit Commitees, bestehend aus unabhängigen Mitgliedern des Board of Directors, welches für die ordnungsmäßige Rechnungslegung sowie die Auswahl und Vergütung der Abschlussprüfer verantwortlich ist. Diese Stelle gilt allerdings auch als Anlaufpunkt für anonyme Beschwerden im Bereich der Rechnungslegung (Whistleblowing). Als kritisch gilt dieser Punkt insbesondere deswegen, als dass hierdurch auch verleumderischen Behauptungen auf anonymer Basis eine Plattform gegeben wird und auch diesen verpflichtend nachgegangen werden muss. Weiterhin vorgesehen in diesem Abschnitt ist die Einrichtung von Kontrollen und Verfahren zur Offenlegung enthalten, um zu gewährleisten, dass Unternehmen betreffende relevante Ereignisse rechtzeitig nach Außen gemeldet werden.

Der IV. Abschnitt befasst sich mit erweiterten Offenlegungsverpflichtungen wie bilanzunwirksame Geschäfte („Off-Balance-Sheet Arrangements), die Einrichtung eines Code of Ethics für leitende Angestellte, aber auch - in Section 404 - das zu etablierende Interne Kontrollsystem (IKS). Das IKS erfordert von allen SOX-Vorschriften den größten Implementierungsaufwand im Unternehmen und ist auch vom Abschlussprüfer gesondert zu prüfen und zu attestieren. Die Entwicklung des IKS entsteht aufgrund eines allgemein anerkannten Rahmenwerkes. Ein solches Rahmenwerk ist vom „Commitee of the Sponsoring Organisations of the Treadway Commission“ (COSO) entwickelt worden und wird von der Börsenaufsicht (SEC) empfohlen. Das von COSO entwickelte Rahmenwerk ist zwar nicht das einzige, jedoch das bekannteste Rahmenwerk, und wird daher von Herrn Lotz gesondert vorgestellt. Dieses Rahmenwerk umfasst 3 Dimensionen (COSO-Würfel):

Die erste Dimension umfasst dabei die Unternehmgliederung in Gesamtunternehmen bis zur untersten Division, da alle Unternehmensbereiche hiervon betroffen sind. Die zweite Dimension umfasst die Bereiche Unternehmens-Strategie, die sich daraus ergebende operative Umsetzung, die monatliche Berichterstattung (Reporting) über das Geschäft sowie im Bereich Compliance die Einhaltung der rechnungslegungsrelevanten Bestimmungen. Die 3. Dimension umfasst schließlich mehrere Komponenten:

  1. Kontrollumfeld (wie Unternehmensphilosophie, Organisationsstruktur , etc.),
  2. die Definition von Unternehmenszielsetzung,
  3. Ereignisdefinition (die Chancen und Risiken bgl. der Umsetzung der Unternehmensziele ermittelt),
  4. die Risikobeurteilung, die bestimmen, wie auf die Risiken und Chancen geantwortet werden,
  5. Risikobeantwortung, wo zwischen verschiedenen Risikenszenarien wie Risiken vermeiden, Risiken akzeptieren, Risiken reduzieren, oder Risiken teilen unterschieden wird
  6. die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten: Regelungen und Prozesse, die sicherstellen, dass der Unternehmensleitung geforderten Maßnahmen zur Risikoerkennung und -beherrschung ergriffen werden, aber auch präventive Maßnahmen,
  7. der Bereich Information und Kommunikation, d.h. relevante Informationen sind zu identifizieren, aufzuarbeiten und so zu kommunizieren, dass die zuständigen Personen ihren Verantwortungen nachkommen können
  8. Das Monitoring der eingeleiteten internen Steuerung und Kontrolle ist sehr wichtig, da sich die Prozesse im Laufe der Zeit aufgrund von verschiedenen externen und internen Einflüssen ändern. Das Kontrollsystem muss daher permanent überwacht und angepasst werden.

Weiterhin wird auf die Effektivität des IKS eingegangen.

Es war erfreulich, dass es während des Vortrages immer wieder zu angeregten Diskussionen zu einzelnen Punkten kam, welche den Vortrag recht gut auflockerten und auch von einer recht guten Resonanz zeugen.

Der Nachmittag wurde wiederum um den Bereich Business English von Herrn Marx ergänzt, bevor sich die Teilnehmer dann ins wohlverdiente Wochenende verabschiedeten.

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung mit neuen Perspektiven

Nach einer Pause von über einem Jahr seit seiner letzten Sitzung hat sich der BVBC-Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung neu positioniert.

Am 20. September 2008 fand sich der Arbeitskreis in der BVBC-Geschäftsleitung in Bonn wieder ein. Als neuer Arbeitskreisleiter wurde Marcus Lotz gewählt. Er hat nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre mehrere Jahre in verschiedenen Unternehmen im Bereich Controlling und Rechnungswesen gearbeitet und nebenbei die IHK-Prüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter sowie zum Internationalen Bilanzbuchhalter absolviert.  

Schwerpunkte des Arbeitskreises sind

  • die Fortbildung in der Internationalen Rechnungslegung,
  • die Förderung des Meinungs- und Informationsaustauschs über aktuelle Bilanzierungsfragen nach IAS/IFRS,
  • der Einbezug des Sarbanes-Oxley-Act (ein US-Bundesgesetz, das als Reaktion auf Bilanzskandale von Unternehmen wie Enron oder Worldcom die Verlässlichkeit der Berichterstattung von Unternehmen verbessern soll)
  • und, soweit möglich, Stellungnahmen zu Exposure Drafts des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC).

Das Treffen wurde durch einen Fachvortrag von Marcus Lotz zum Thema Anlagevermögen nach IAS/IFRS ergänzt. Er ging ein auf die zentrale Vorschrift IAS 16 sowie die zahlreichen angrenzenden Vorschriften wie IAS 17, 23, 40. Abgerundet wurde das Treffen durch Ausführungen von Heinz Marx zum Business english.

Angestrebt werden vier bis fünf Arbeitskreistreffen pro Jahr mit zusätzlichen Terminen zum Informationsaustausch. Diese sind notwendig, um bestimmte Themen nachhaltig zu bearbeiten. Ein einmal bei einem Treffen gehaltener Einzelvortrag entfaltet seine volle Wirkung erst durch weitergehende und vertiefenden Diskussionen bei späteren Zusammenkünften, sodass die Teilnehmer dadurch einen wesentlich höheren Gewinn ziehen können.

Als Ergänzung wird ein monatlicher Stammtisch eingerichtet, der dem Informationsaustausch in lockerer Atmosphäre dient und den Interessenten neue Kontaktaufnahmen ermöglicht. Ort und Zeitpunkt des Stammtischs werden noch bekannt gegeben, bisher ist der zweite Freitag eines jeden Monats angedacht. Der Termin des nächsten Arbeitkreistreffens steht mit dem 6. Dezember 2008 bereits fest, wiederum in Bonn. Marcus Lotz: „Es kristallisiert sich inzwischen ein Kern heraus, der regelmäßig kommt. Wir stehen jedoch Neuzugängen und ´Hereinschnupperern´ jederzeit offen gegenüber.“

Marcus Lotz

AK-Leiter Internationale Rechnungslegung

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